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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
15. | Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure |
15.2 |
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung |
Entgeltgruppen 9, 7 | |
Vorbemerkungen
1. 1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte,die auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
2. Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern oder Facharbeitern zum geprüften Kraftwerksmeister, zum geprüften Gasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen in gleichwertigen Ausbildungsgängen für Handwerker oder Facharbeiter.
Entgeltgruppe 9
1. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-15-02-09-01
2. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-15-02-09-02
3. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-15-02-09-03
4. Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass die Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit erfolgt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-15-02-09-04
Entgeltgruppe 7
Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung. 2-15-02-07-01
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