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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure
15.2

Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit Sonderausbildung

Entgeltgruppen   9,   7
 

Vorbemerkungen

 

1.         1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte,die auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister,  Lagermeister,  Hausmeister,  Verkehrsmeister).  
3Wasserbauwerkmeister mit  entsprechender  Tätigkeit  werden   nach   den  Tätigkeitsmerkmalen  für Handwerksmeister eingruppiert.

 

 

2.         Aufgabenspezifische Sonderausbildungen sind Ausbildungen von Handwerkern  oder  Facharbeitern  zum  geprüften  Kraftwerksmeister,  zum  geprüften Gasmeister, zum geprüften Fernwärmemeister oder im militärfachlichen Meisterlehrgang der Bundeswehr in der Materialerhaltung von Luftfahrtgerät sowie Ausbildungen  in  gleichwertigen   Ausbildungsgängen  für  Handwerker  oder Facharbeiter.

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,

 

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)

2-15-02-09-01

 

 

 

 

2.         Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,

 

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 2.)

2-15-02-09-02

 

 

 

 

3.         Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,

 

sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-15-02-09-03

 

 

 

 

4.         Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass die Beschäftigung an einer besonders wichtigen Arbeitsstätte mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit erfolgt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-15-02-09-04

 

Nachoben.png

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Handwerksmeister, Industriemeister und Meister mit erfolgreich abgeschlossener aufgabenspezifischer Sonderausbildung.

2-15-02-07-01

 

 

 

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