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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure
15.3

Maschinenmeister

Entgeltgruppen   9,   7,   6,   P
 

Vorbemerkung

 

1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte,die auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind (z. B. Platzmeister,  Lagermeister,  Hausmeister,  Verkehrsmeister).  
3Wasserbauwerkmeister mit  entsprechender  Tätigkeit  werden   nach   den  Tätigkeitsmerkmalen  für Handwerksmeister eingruppiert.

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Maschinenmeister,

 

denen mindestens zwei Maschinenmeister der Entgeltgruppe 7 oder einer höheren Entgeltgruppe durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 4.)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

2-15-03-09-01

 

 

 

 

2.         Maschinenmeister,

 

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 4.)

2-15-03-09-02

 

 

 

 

3.         Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-15-03-09-03

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

2-15-03-07-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen.

2-15-03-06-01

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Protokollerklärung

 

Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 7 der Besoldungsgruppe A 7.

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