TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
15. | Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure |
15.3 | Maschinenmeister |
Entgeltgruppen 9, 7, 6, P | |
Vorbemerkung
1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale
sind Beschäftigte,die auf handwerklichem
Gebiet tätig sind.
Entgeltgruppe 9
1. Maschinenmeister,
denen mindestens zwei Maschinenmeister der Entgeltgruppe 7 oder einer höheren Entgeltgruppe durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 4.)
(Hierzu Protokollerklärung) 2-15-03-09-01
2. Maschinenmeister,
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 3 heraushebt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 4.) 2-15-03-09-02
3. Maschinenmeister an großen und wichtigen Maschinenanlagen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-15-03-09-03
Entgeltgruppe 7
Maschinenmeister, soweit nicht anderweitig eingruppiert. 2-15-03-07-01
Entgeltgruppe 6
Maschinenmeister an kleinen und einfachen Maschinenanlagen. 2-15-03-06-01
Protokollerklärung
Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar die Entgeltgruppe 7 der Besoldungsgruppe A 7. t'�b�wb� |
|
1337233134 Links234 |