TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
15. | Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure |
15.4 | Gärtnermeister, Meister im gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Betrieb |
Entgeltgruppen 9, 7, 6, P | |
Vorbemerkung
Gärtnermeister und Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte, die eine Tätigkeit in folgenden Fachgebieten ausüben:
Blumen- und Zierpflanzenbau, Obstbau, gärtnerischer Gemüsebau, Baumschulen, gärtnerischer Samenbau, Landschaftsgärtnerei, Friedhofsgärtnerei.
Entgeltgruppe 9
1. Gärtnermeister,
denen mehrere Gärtnermeister oder Meister, davon mindestens einer mit Tätigkeiten mindestens der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 oder 5, durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind oder die regelmäßig vergleichbare Arbeitskräfte von Unternehmern einzusetzen und zu beaufsichtigen haben.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe
erhalten eine monatliche
Entgeltgruppenzulage
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-15-04-09-01
2. Gärtnermeister,
die in einem besondersbedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 4 heraushebt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe
erhalten eine monatliche
Entgeltgruppenzulage
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-15-04-09-02
3. Gärtnermeister,
die in einem besondersbedeutenden Arbeitsbereich mit einem höheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind und
deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung des Aufgabengebietes und große Selbständigkeit wesentlich aus der Fallgruppe 5 heraushebt.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe
erhalten eine monatliche
Entgeltgruppenzulage
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-15-04-09-03
4. Gärtnermeister,
sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2-15-04-09-04
5. Gärtnermeister,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie in einem besonders bedeutenden Arbeitsbereich mit einemhöheren Maß von Verantwortlichkeit beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-15-04-09-05
6. Meister mit langjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 oder einerentsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
sofern sie besonders schwierige Arbeitsbereiche zu beaufsichtigen haben, in denen Gärtnergehilfen oder Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 2-15-04-09-06
Entgeltgruppe 7
1. Gärtnermeister. 2-15-04-07-01
2. Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in der Entgeltgruppe 6 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Gärtnergehilfen oder Beschäftigten mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen. 2-15-04-07-02
Entgeltgruppe 6
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Gärtnergehilfe,
die die Aufsicht über eine Gruppe von Gärtnergehilfen oder Beschäftigten mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief führen. 2-15-04-06-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Im Sinne der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung ist vergleichbar
- die Entgeltgruppe 8 der Besoldungsgruppe A 8 und
- die Entgeltgruppe 9 Fallgruppen 4 und 5 der Besoldungsgruppe A 9.
Nr. 2 Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Reviere (Bezirke), Betriebsstätten, Friedhöfe.
Nr. 3 Besondersschwierige Arbeitsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind solche, die erheblich über den normalen Schwierigkeitsgrad hinausgehen.
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