TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
15. | Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure |
15.5 | Meister |
Entgeltgruppen 9, 7, 6 | |
Vorbemerkung
1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale
sind Beschäftigte,die auf handwerklichem
Gebiet tätig sind.
Entgeltgruppe 9
Meister mit langjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-15-05-09-01
Entgeltgruppe 7
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Entgeltgruppe 6 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,
die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Beschäftigten führen. 2-15-05-07-01
Entgeltgruppe 6
Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter,
die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Beschäftigten führen. 2-15-05-06-01
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