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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
15. Meister, technische Beschäftigte mit besonderen Aufgaben, Grubenkontrolleure
15.5

Meister

Entgeltgruppen   9,   7,   6
 

Vorbemerkung

 

1Meister im Sinne dieser Tätigkeitsmerkmale sind Beschäftigte,die auf handwerklichem Gebiet tätig sind.
2Diese Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Meister, die außerhalb der handwerklichen Berufsarbeit tätig sind
(z. B. Platzmeister,
 Lagermeister,  Hausmeister,  Verkehrsmeister).  
3Wasserbauwerkmeister mit  entsprechender  Tätigkeit  werden   nach   den  Tätigkeitsmerkmalen  für Handwerksmeister eingruppiert.

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

Meister mit langjähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 7 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,

 

sofern sie große Arbeitsstätten (Bereiche, Werkstätten, Abteilungen oder Betriebe) zu beaufsichtigen haben, in denen Handwerker oder Facharbeiter beschäftigt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-15-05-09-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Meister in Entgeltgruppe 6 oder einer entsprechenden Tätigkeit außerhalb des Geltungsbereichs dieses Tarifvertrages,

 

die die Aufsicht über eine größere Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Beschäftigten führen.

2-15-05-07-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Meister mit mehrjähriger Tätigkeit als Handwerker oder Facharbeiter,

 

die die Aufsicht über eine Gruppe von Handwerkern, Facharbeitern oder sonstigen handwerklich tätigen Beschäftigten führen.

2-15-05-06-01

 

 

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