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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.1

Leiter von Erziehungsheimen

Entgeltgruppen   12,   11,   10,   9
 

 

Vorbemerkungen

 

1.         1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

 

a)         eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kin- derund/oder Jugendliche  mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung  oder Pflegeständig untergebracht sind;

 

b)         eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständiguntergebracht sind.

 

2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruchauf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz3) zu berücksichtigen.

 

 

 

2.         Erziehungsheime  sind  Heime,  in  denen  überwiegend  behinderte  Kinder und/oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.

 

 

 

3.         Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen  Kalenderjahres  vergebenen,  je  Tag  gleichzeitig  belegbaren  Plätze zugrunde zu legen.

 

 

 

Entgeltgruppe 12

 

Leiter von Erziehungsheimen

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

2-20-01-12-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 11

 

1.         Leiter von Erziehungsheimen

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen.

2-20-01-11-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Erziehungsheimen

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

2-20-01-11-02

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Entgeltgruppe 10

 

1.         Leiter von Erziehungsheimen.

2-20-01-10-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Erziehungsheimen

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind.

2-20-01-10-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

2-20-01-09-01

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