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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
20. | Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst |
20.1 |
Leiter von Erziehungsheimen |
Entgeltgruppen 12, 11, 10, 9 | |
Vorbemerkungen
1. 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)
a) eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kin- derund/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflegeständig untergebracht sind;
b) eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständiguntergebracht sind.
2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruchauf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz3) zu berücksichtigen.
2. Erziehungsheime sind Heime, in denen überwiegend behinderte Kinder und/oder Jugendliche im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten ständig untergebracht sind.
3. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
Entgeltgruppe 12
Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. 2-20-01-12-01
Entgeltgruppe 11
1. Leiter von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen. 2-20-01-11-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. 2-20-01-11-02
Entgeltgruppe 10
1. Leiter von Erziehungsheimen. 2-20-01-10-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 50 Plätzen bestellt sind. 2-20-01-10-02
Entgeltgruppe 9
Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Erziehungsheimen bestellt sind.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-20-01-09-01 |
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