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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
20. | Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst |
20.2 |
Leiter von Kindertagesstätten |
Entgeltgruppen 11, 10, 9, 8 | |
Vorbemerkungen
1. Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.
2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
Entgeltgruppe 11
Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen. 2-20-02-11-01
Entgeltgruppe 10
1. Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3.) 2-20-02-10-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3.) 2-20-02-10-02
3. Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. 2-20-02-10-03
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind. 2-20-02-10-04
Entgeltgruppe 9
1. Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.) 2-20-02-09-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.) 2-20-02-09-02
3. Leiter von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. 2-20-02-09-03
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. 2-20-02-09-04
Entgeltgruppe 8
1. Leiter von Kindertagesstätten.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 6.) 2-20-02-08-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 6.) 2-20-02-08-02
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