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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.2

Leiter von Kindertagesstätten

Entgeltgruppen   11,   10,   9,   8
 

 

 

Vorbemerkungen

 

1.         Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.

 

 

 

2.         Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der

            vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres  vergebenen,  je  Tag  gleichzeitig  belegbaren  Plätze zugrunde zu legen.

 

 

 

Entgeltgruppe 11

 

Leiter von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen.

2-20-02-11-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 10

 

1.         Leiter von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3.)

2-20-02-10-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 180 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3.)

2-20-02-10-02

 

 

 

 

3.         Leiter von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen.

2-20-02-10-03

 

 

 

 

4.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 130 Plätzen bestellt sind.

2-20-02-10-04

 

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Entgeltgruppe 9

 

1.         Leiter von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

2-20-02-09-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

2-20-02-09-02

 

 

 

 

3.         Leiter von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

2-20-02-09-03

 

 

 

 

4.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

2-20-02-09-04

 

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Leiter von Kindertagesstätten.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 6.)

2-20-02-08-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 6.)

2-20-02-08-02

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