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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
20. | Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst |
20.3 |
Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen |
Entgeltgruppen 11, 10, 9 | |
Vorbemerkungen
1. Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.
2. Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres vergebenen, je Tag gleichzeitig belegbaren Plätze zugrunde zu legen.
Entgeltgruppe 11
Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen. 2-20-03-11-01
Entgeltgruppe 10
1. Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-20-03-10-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-20-03-10-02
3. Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen. 2-20-03-10-03
4. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2
SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten
mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind. 2-20-03-10-04
Entgeltgruppe 9
1. Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-20-03-09-01
2. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind. (Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.) 2-20-03-09-02
3. Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage 2-20-03-09-03
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