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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.3

Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen

Entgeltgruppen   11,   10,   9
 

 

 

Vorbemerkungen

 

1.         Kindertagesstätten im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind Krippen, Kindergärten, Horte, Kinderbetreuungsstuben und Kinderhäuser.

 

 

 

2.         Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist für das jeweilige Kalenderjahr grundsätzlich die Zahl der vom 1. Oktober bis 31. Dezember des vorangegangenen  Kalenderjahres  vergebenen,  je  Tag  gleichzeitig  belegbaren  Plätze zugrunde zu legen.

 

 

 

Entgeltgruppe 11

 

Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen.

2-20-03-11-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 10

 

1.         Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3.)

2-20-03-10-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 90 Plätzen bestellt sind.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 3.)

2-20-03-10-02

 

 

 

 

3.         Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen.

2-20-03-10-03

 

 

 

 

4.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2

 

SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

 

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 70 Plätzen bestellt sind.

2-20-03-10-04

 

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Entgeltgruppe 9

 

1.         Leiter von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

2-20-03-09-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten

mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

2-20-03-09-02

 

 

 

 

3.         Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von

Leitern von Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder für Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten bestellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 7.)

2-20-03-09-03

 

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