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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.5

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

Entgeltgruppen   9,   8,   6,   3,   2,   P
 

Vorbemerkung

 

1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine monatliche Zulage in Höhe von 40,90 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und/oder Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung,Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind.
2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben.
3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegel- des (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen

Erziehungsdienst

 

als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen,

 

deren Tätigkeit sich durch den Umfang und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes wesentlich aus der Fallgruppe 2 heraushebt.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage

gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 5.)

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2.         Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen

Erziehungsdienst

 

als Leiter von großen Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstättenoder

Werkstätten für behinderte Menschen.

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3.         Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen

Erziehungsdienst

 

als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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4.         Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister im handwerklichen

Erziehungsdienst,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von Ausbildungs-  oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen der Fallgruppe 1 bestellt sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung

 

als Leiter von Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen.

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2.         Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitern von großen  Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen bestellt sind.

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Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit abgeschlossener Berufsausbildung.

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Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,

die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

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Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte im handwerklichen Erziehungsdienst mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung)

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Protokollerklärung

 

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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