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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
20. Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst
20.6

Erzieherinnen, Kinderpflegerinnen

Entgeltgruppen   9,   8,   6,   5,   3,   P
 

Vorbemerkung

(1) 1Beschäftigte, die nach diesem Unterabschnitt eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim)

 

a)         eine monatliche Zulage in Höhe von 61,36 Euro, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kin- derund/oder Jugendliche  mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung  oder Pflegeständig untergebracht sind;

 

b)         eine monatliche Zulage in Höhe von 30,68 Euro, wenn nicht überwiegend solche Personen ständiguntergebracht sind.

 

2Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruchauf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 3Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz3) zu berücksichtigen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beschäftigte der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1.

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit so- wie sonstige  Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

mit fachlichkoordinierenden Aufgaben für mindestens drei Beschäftigte mindestens der Fallgruppe 2.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 7.)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-20-06-09-01

 

 

 

 

2.         Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit so- wie sonstige  Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3)

2-20-06-09-02

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

1.         Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit so- wie sonstige  Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

in Schulkindergärten, Vorklassen oder Vermittlungsgruppen für nicht schulpflichtige Kinder.

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 10.)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

2-20-06-08-01

 

 

 

 

2.         Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit so- wie sonstige  Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-20-06-08-02

 

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Entgeltgruppe 6

 

Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und   entsprechender  Tätigkeit  sowie  sonstige  Beschäftigte,  die  aufgrund gleichwertiger  Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-20-06-06-01

 

 

 

Entgeltgruppe 5

 

1.         Beschäftigte in der Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-20-06-05-01

 

 

 

2.         Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und   entsprechender  Tätigkeit  sowie  sonstige  Beschäftigte,  die  aufgrund gleichwertiger  Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2-20-06-05-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung.

2-20-06-03-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Als entsprechende Tätigkeit von Erzieherinnen gilt auch die Betreuung von über18-jährigen Personen (z. B. in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder für Obdachlose).

 

 

Nr. 2     Nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert sind auch

 

a)         Kindergärtnerinnen und Hortnerinnen mit staatlicher Anerkennung oder staatlicher Prüfung,

 

b)         Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die in Kinderkrippen tätig sind.

 

 

 

Nr. 3     Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B. die

 

a)         Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere  Aufgaben  in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

 

b)         Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

 

c)         Tätigkeiten in Jugendzentren/Häusern der offenen Tür,

d)         Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen,

e)         fachlichen Koordinierungstätigkeiten für mindestens vier Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 6,

 

f)          Tätigkeiten einer Facherzieherin mit einrichtungsübergreifenden Aufgaben.

 

 

 

Nr. 4     Die Tätigkeit setzt voraus,dass überwiegend Kinder,die im nächsten Schuljahr schulpflichtig werden, nach einem speziellenpädagogischen Konzept gezielt auf die Schule vorbereitet werden.

 

 

 

Nr. 5     Schwierige fachliche Tätigkeiten sind z. B.

 

a)         Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2

SGB IX und in psychiatrischen Kliniken,

 

b)         allein verantwortliche Betreuung von Gruppen z. B. in Randzeiten,

 

c)         Tätigkeiten in Integrationsgruppen (Erziehungsgruppen, denen besondere  Aufgaben  in der gemeinsamen Förderung behinderter und nicht behinderter Kinder zugewiesen sind) mit einem Anteil von mindestens einem Drittel von behinderten Kindern im Sinne des § 2 SGB IX in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,

 

d)         Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2

SGB IX oder in Gruppen von Kindern und/oder Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten,

 

e)         Tätigkeiten in geschlossenen (gesicherten) Gruppen.

 

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