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TV - L - Entgeltordnung

Teil II

Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen

22.

Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen

22.1

Ingenieure

Entgeltgruppen   13,   12,   11,   10,   P
 

Vorbemerkung

 

Unter „technischer Ausbildung“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen.

 

 

 

Entgeltgruppe 13

 

1.         Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Dritteldurch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt.

2-22-01-13-01

 

 

 

 

2.         Vermessungstechnische  und  landkartentechnische  Beschäftigte  mit  technischer  Ausbildung  sowie sonstige Beschäftigte,  die  aufgrund  gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Dritteldurch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 3 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-01-13-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 12

 

1.         Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit lang- jähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische  oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

2-22-01-12-01

 

 

 

 

2.         Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit lang- jähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durchbesondere Schwierigkeit und  Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt.

2-22-01-12-02

 

 

3.         Vermessungstechnische  und  landkartentechnische  Beschäftigte  mit  technischer  Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,mit langjähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische  oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-22-01-12-03

 

 

 

 

4.         Vermessungstechnische  und  landkartentechnische  Beschäftigte  mit  technischer  Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,mit langjähriger praktischer Erfahrung,

 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Dritteldurch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch schöpferische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 3 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-22-01-12-04

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Entgeltgruppe 11

 

1.         Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10

Fallgruppe 1 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-22-01-11-01

 

 

 

 

2.         Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-22-01-11-02

 

 

 

 

3.         Vermessungstechnische  und  landkartentechnische  Beschäftigte  mit  technischer  Ausbildungin selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10

Fallgruppe 2 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-01-11-03

 

 

4.         Vermessungstechnische  und  landkartentechnische  Beschäftigte  mit  technischer  Ausbildungin selbständiger Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte in selbständiger Tätigkeit, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 2 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-01-11-04

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Entgeltgruppe 10

 

1.         Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie  sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-22-01-10-01

 

 

 

 

2.         Vermessungstechnische  und  landkartentechnische  Beschäftigte  mit  technischer  Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowiesonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)

2-22-01-10-02

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1   (1) 1Vermessungstechnische und landkartentechnische Beschäftigte, die vor dem1. Juli 1972 eine der technischen Ausbildung nach der Vorbemerkung zu diesem  Unterabschnitt  gleichwertige  behördliche  Prüfung  abgelegt  haben, werden den vermessungstechnischen und landkartentechnischen Beschäftigten mit technischer Ausbildung nach der  Vorbemerkung zu diesem Unterabschnitt gleichgestellt. 2Das gleiche gilt, wenn die  behördliche Prüfung nach dem 30. Juni 1972 abgelegt worden ist, die Ausbildung jedoch vor dem 1. Juli

1972 begonnen hat.

(2) 1Den vermessungstechnischen Angestellten mit einer vor dem 1. Juli 1972 abgelegten gleichwertigen behördlichen Prüfung stehen die behördlichgeprüften Kulturbautechniker gleich,die vor dem 1. Juli 1972 die behördliche Prüfung nach der hessischen  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen  S.  134) erfolgreich abgelegt haben.

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

 

Nr. 2   Besonders schwierige Tätigkeiten und bedeutende Aufgaben im Sinne dieses

Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

 

a)         Ausführung von umfangreichen Vermessungen zur Fortführung oder Neueinrichtung  des  Liegenschaftskatasters  (Katastervermessungen) mit  widersprüchlichen Unterlagen oder von umfangreichen Katastervermessungen  mit  gleichem Schwierigkeitsgrad (z. B. in Grubensenkungsgebieten);

 

b)         Absteckungen für umfangreiche Ingenieurbauten, z. B. Brücken-,Hochstraßen-,  Tunnelabsteckungen oder Absteckungen anderer vergleichbarer Verkehrsbauten, ggf. einschließlich der Vor- und Folgearbeiten;

 

c)         Lagefestpunktvermessungen  (Erkundung  bzw.  Erkundung  und  Messung) in engbebauten Gebieten oder unter gleich schwierigen Verhältnissen (Lagefestpunkte sind trigonometrische Polygon- und gleichwertige Punkte);

 

d)         Ausführung oder Auswertung von Präzisionsvermessungen in übergeordneten Netzen des Lage- oder Höhenfestpunktfeldes;

 

e)         Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Auswertung von Katastervermessungen mit widersprüchlichen Unterlagen oder bei kartografischen, nivellitischen, fotogrammetrischen, typografischen oder trigonometrischen Arbeiten oder bei Bodenordnungsverfahren mit gleichem Schwierigkeitsgrad.
(Das Fehlen der Aufsichtstätigkeit ist uner
heblich, wenn dem  Beschäftigten besondersschwierige Prüfungen übertragen sind, z. B. Prüftätigkeit zur Übernahme von Messungsschriften bei umfangreichen  Fortführungs-  oder  Neuvermessungen  auf  Grund  neuer Aufnahmenetze);

 

f)          Aufsichts- und Prüftätigkeit bei der Prüfung fertiger Arbeitsergebnisse der Flurbereinigung, ggf. einschließlich der Herstellung der Unterlagen für  die  Berichtigung  des  Grundbuches  und  der  vermessungstechnischen Unterlagenfür die Berichtigung des Liegenschaftskatasters, oder beim Ausbau der gemeinschaftlichen Anlagen in allen Verfahreneines Flurbereinigungsamtes.  (Bei   größeren  Flurbereinigungsämtern  kann dieses Merkmal auch von mehreren Beschäftigten erfüllt werden);

 

g)         Verantwortliche Ausführung der vermessungstechnischen Ingenieurarbeiten eines  Flurbereinigungsverfahrens (ausführender vermessungs- technischer Sachbearbeiter oder erster technischer Sachbearbeiter);

 

h)         Vermessungstechnische Auswertung von Bauleitplänen unter besonderen technischen Schwierigkeiten.

 

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Nr. 3     Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

 

 

 

Nr. 4  Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

 

a)      Aufstellung  oder  Prüfung  von  Entwürfen  nicht  nur  einfacher  Art  ein- schließlich Massen-, Kosten-und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen,  Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufen- den technischen Angelegenheiten – auch im technischen Rechnungswesen –, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung;

 

b)      Ausführung  besonders  schwieriger  Analysen,  Schiedsanalysen  oder selbständige  Erledigung neuartiger Versuchenach kurzer Weisung in Versuchslaboratorien, Versuchsanstalten und Versuchswerkstätten.

 

 

 

Nr. 5     Entsprechende Tätigkeiten sind z. B.:

 

- Ausführung  oder  Auswertung  von  trigonometrischen  oder  topografischen Messungen nach Lage und Höhe nicht nur einfacher Art, von Katastermessungen oder von bautechnischen Messungen nicht nur einfacher Art; fotogrammetrische Auswertungen und Entzerrungen,

 

- kartografische Entwurfs- und Fortführungsarbeiten.

 

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