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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.2

Techniker

Entgeltgruppen   9,   7
 

Vorbemerkungen

 

1.         (1) Die Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts gelten auch für Kerntechniker,          Reaktortechniker,          Rechenmaschinentechniker, Synchrotrontechniker, Tieftemperaturtechniker  und  Vakuumtechniker  in  Kernforschungseinrichtungen.

 

(2)    Kernforschungseinrichtungen              sind     Reaktoren       sowie      Hochenergiebeschleuniger- und Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.

 

(3) Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Regelung sind solche, deren  Endenergie bei der Beschleunigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei Protonen,Deuteronen und sonstigenschweren Teilchen 20 MeV überschreitet.

 

(4) Plasmaforschungsanlagen im Sinne dieser Regelung sind solche Anlagen, deren Energiespeicher mindestens1 Million Joule aufnimmt und mindestens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50.000 Gauß arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion angestrebt wird.

 

 

2.         Die Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts gelten auch für Beschäftigte, die diese Tätigkeiten unter der Bezeichnung „Baustellenaufseher (Bauaufseher)“ oder unter der Bezeichnung „Zeichner“ ausüben.

 

 

 

3.         Für Beschäftigte mit einer Ausbildung als Chemotechniker im Sinne der Rahmenordnung  der  staatlichen  Prüfung für  Chemotechniker  vom  14./15.  Mai 1964  bzw.  vom  31.7.1970  gelten  die  Tätigkeitsmerkmale  des  Unterabschnitts 3 (Technische Assistenten).

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Staatlich geprüfte Techniker sowie sonstige Beschäftigte die aufgrund gleichwertiger  Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

in einer Tätigkeit der Fallgruppe 2, die schwierige Aufgaben erfüllen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine monatliche Entgeltgruppenzulage
gemäß Anlage F Abschnitt I Nr. 9.)

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2.         Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die selbständig tätig sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

2-22-02-09-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Staatlich geprüfte Techniker mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

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