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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.3

Technische Assistenten

Entgeltgruppen   10,   9,   7,   6,   P
 

Vorbemerkung

 

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische  Assistenten oder landwirtschaftlich-technische Assistenten jeweils mit staatlicher Anerkennung.

 

 

 

Entgeltgruppe 10

 

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,

 

die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind und

 

deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert.

2-22-03-10-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,

 

die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind.

2-22-03-09-01

 

 

 

 

2.         Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern.

2-22-03-09-02

 

 

 

 

3.         Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie

 

Laboranten mit  Abschlussprüfung,  die  aufgrund  gleichwertiger  Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

2-22-03-09-03

 

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Entgeltgruppe 7

 

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie  sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die schwierige Aufgaben erfüllen.

2-22-03-07-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie  sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2-22-03-06-01

 

 

 

 

Protokollerklärung

 

Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

 

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