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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.3 |
Technische Assistenten |
Entgeltgruppen 10, 9, 7, 6, P | |
Vorbemerkung
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Tätigkeitsmerkmale dieses Unterabschnitts sind z. B. chemisch-technische Assistenten, physikalisch-technische Assistenten oder landwirtschaftlich-technische Assistenten jeweils mit staatlicher Anerkennung.
Entgeltgruppe 10
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind und
deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert. 2-22-03-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind. 2-22-03-09-01
2. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen, die ein besonders hohes Maß an Verantwortlichkeit erfordern. 2-22-03-09-02
3. Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit,
die schwierige Aufgaben erfüllen und in nicht unerheblichem Umfang verantwortlichere Tätigkeiten verrichten, sowie
Laboranten mit Abschlussprüfung, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 2-22-03-09-03
Entgeltgruppe 7
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die schwierige Aufgaben erfüllen. 2-22-03-07-01
Entgeltgruppe 6
Technische Assistenten mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-22-03-06-01
Protokollerklärung
Der Umfang der verantwortlicheren Tätigkeiten ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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