TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.5 | Zeichner |
Entgeltgruppen 6, 5, 2, P | |
Entgeltgruppe 6
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner oder technischer Systemplaner) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Tätigkeiten ausüben, die besondere
Leistungen erfordern. 2-22-05-06-01
Entgeltgruppe 5
Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner oder technischer Systemplaner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-22-05-05-01
Entgeltgruppe 2
Zeichner mit einfacher Tätigkeit. 2-22-05-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Besondere Leistungen sind z. B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.
Nr. 2 Einfache Tätigkeiten sind z. B.: Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantografen,Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung.
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