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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.5

Zeichner

Entgeltgruppen   6,   5,   2,   P
 

Entgeltgruppe 6

 

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner oder technischer  Systemplaner) sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und  ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die Tätigkeiten ausüben, die besondere Leistungen erfordern.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-05-06-01

 

Entgeltgruppe 5

 

Zeichner mit entsprechender Abschlussprüfung (z. B. als Bauzeichner oder technischer  Systemplaner) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2-22-05-05-01

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Zeichner mit einfacher Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-22-05-02-01

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1   Besondere Leistungen sind z. B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und Pläne nach nur groben Angaben oder nach Unterlagen ohne Anleitung sowie Erstellung der sich daraus  ergebenden Detailzeichnungen, Ausführung der hiermit zusammenhängenden technischen  Berechnungen wie Massenermittlungen bzw. Aufstellung von Stücklisten, selbständige Ermittlung technischer Daten und Werte und ihre Auswertung bei der Anfertigung von Plänen.

 

 

 

Nr. 2     Einfache Tätigkeiten sind z. B.: Pausarbeiten, Ausziehen und Anlegen von Zeichnungen einfacherer Art, Übertragung von Zeichnungen einfacher Art im gleichen Maßstab oder mittels des Pantografen,Herstellung von Schaltungsskizzen usw. einfacherer Art nach Entwürfen oder nach besonderer Anleitung.

 

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