TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.6 | Baustellenaufseher (Bauaufseher) |
Entgeltgruppen 6, 4, 3, P | |
Entgeltgruppe 6
Baustellenaufseher (Bauaufseher),
deren
Tätigkeit
sich
dadurch
aus
der
Entgeltgruppe
4 heraushebt,
(Hierzu Protokollerklärung) 2-22-06-06-01
Entgeltgruppe 4
Beschäftigte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher). 2-22-06-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die mehr als eine über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehende Einarbeitung erfordert. 2-22-06-03-01
Protokollerklärungen
Schwierige Kontrollarbeiten sind z. B.:
- Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden;
- Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und Massenberechnungen;
- Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;
- Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;
- Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;
- Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen.
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