Gehaltde450x50.jpg

TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.6

Baustellenaufseher (Bauaufseher)

Entgeltgruppen   6,   4,   3,   P
 

 Entgeltgruppe 6

 

Baustellenaufseher (Bauaufseher),

 

deren  Tätigkeit  sich  dadurch  aus  der  Entgeltgruppe 4  heraushebt,  
dass schwierige Kontrollarbeiten zu verrichten sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung)

2-22-06-06-01

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Beschäftigte, die die vorgeschriebene Ausführung von Bauarbeiten und das Baumaterial nach Menge und Güte kontrollieren (Baustellenaufseher, Bauaufseher).

2-22-06-04-01

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Baustellen- bzw. Bauaufsicht

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung  erforderlich ist, die mehr als eine über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgehende Einarbeitung erfordert.

2-22-06-03-01

 

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Schwierige Kontrollarbeiten sind z. B.:

 

- Festhalten von Zwischenaufmaßen, die während der Bauausführung erforderlich werden;

 

- Fertigen von einfacheren Aufmaßskizzen sowie einfacheren Flächen- und

Massenberechnungen;

 

- Überwachen von Erdarbeiten in schwierigem Gelände;

 

- Kontrolle des Gefälles bei Gräben und Rohrleitungen;

 

- Kontrolle der Materialeinbringung für Stahlbetonarbeiten;

 

- Überwachen der Arbeiten zahlreicher Baugewerke auf größeren Baustellen.

 

 

Nachoben.png

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz