TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.7 | Modelleure |
Entgeltgruppen 9, 7, 6, 3, 2, P | |
Vorbemerkung
Modelleure sind Beschäftigte, die zeichnerisch dargestellte Planaussagen – ggf. ergänzt durch eigene Feststellungen – unter Berücksichtigung der topografischen Verhältnisse in maßstäblich-wirklichkeitsgetreue dreidimensionale Anschauungsobjekte umsetzen, wenn für diese Tätigkeit eine besondere technische und künstlerische Befähigung erforderlich ist.
Entgeltgruppe 9
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochwertige Leistungen erfordert.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-22-07-09-01
Entgeltgruppe 7
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. 2-22-07-07-01
Entgeltgruppe 6
Modelleure im Bereich des Bau- und Planungswesens. 2-22-07-06-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Modellbau (Bereich Bau- und Planungswesen)
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. 2-22-07-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Modellbau (Bereich Bau- und Planungswesen)
mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung) 2-22-07-02-01
Protokollerklärungen
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,
die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. |
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