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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.8 |
Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 5, P | |
Vorbemerkung
Den Vermessungstechnikern mit Abschlussprüfung werden die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.
Entgeltgruppe 9
Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-22-08-09-01
Entgeltgruppe 8
Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-22-08-08-01
Entgeltgruppe 7
Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass in nichtunerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 2-22-08-07-01
Entgeltgruppe 6
Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt. 2-22-08-06-01
Entgeltgruppe 5
Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-22-08-05-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:
a) Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;
b) Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;
c) Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzender Flurbereinigung sowie schwieriges Ausarbeiten der Schätzungsunterlagen (z. B. Rahmenkarten);
d) Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z. B. Teilzupachtungen);
e) Gebäudeeinmessungen oder Lageplanvermessungen in bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;
f) einfachere Lagepasspunktbestimmungen;
g) Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten;
h) Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);
i) in der Luftbildvermessung:
Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung; schwierige Einpassungen von Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topografischer Auswertung; selbständige fotogrammetrische Auswertungen an Geräten niederer Ordnung (z. B. Stereo- top, Luftbildumzeichner); Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;
j) schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie Kartierung von Altstadtgebieten,von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);
k) schwieriges Einpassenvor Kartenteilen;
l) Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);
m) besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung von Korrekturen – in der Kartografie oder für das Liegenschaftskataster;
n) besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab 1:25 000 und kleiner;
o) schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);
p) Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25.000 für landesplanerische Rahmenprogramme;
q) besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters;
r) besonders schwierige Ausarbeitungen in Kataster- und Umlegungsverfahren;
s) Führen von Fischwasser- und Jagdkataster.
Nr. 2 Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
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