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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.8

Vermessungstechniker, Landkartentechniker, Planungstechniker

Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   5,   P
 

Vorbemerkung

 

Den Vermessungstechnikern mit Abschlussprüfung werden die nach der hessischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für kulturbautechnische Angestellte der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 21. Januar 1958 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 134) ausgebildeten Kulturbautechniker mit verwaltungseigener Lehrabschlussprüfung gleichgestellt.

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit  verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren  Tätigkeit  sich  dadurch  aus  der  Entgeltgruppe  6  heraushebt,  dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-08-09-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit  verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-08-08-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit  verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass in nichtunerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-22-08-07-01

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Entgeltgruppe 6

 

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit  verwaltungseigener Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

2-22-08-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 5

 

Vermessungstechniker und Geomatiker mit Abschlussprüfung sowie Landkartentechniker, Flurbereinigungstechniker, Katastertechniker und Planungstechniker mit verwaltungseigener Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

2-22-08-05-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

 

a)         Schwierige Einmessungen der Grenzen von Nutzungsarten oder Bodenklassen;

 

b)         Führung von Schätzungsrissen in Flurbereinigungsverfahren;

 

c)         Anpassen der Schätzungsgrenzen an die neuen Grenzender Flurbereinigung  sowie  schwieriges  Ausarbeiten  der  Schätzungsunterlagen (z. B. Rahmenkarten);

 

d)         Herstellen der Betriebskarte der Bewertungsstützpunkte bei schwierigen Verhältnissen (z. B. Teilzupachtungen);

 

e)         Gebäudeeinmessungen             oder     Lageplanvermessungen             in    bebauten Ortslagen, wenn die Messung behindert ist, oder bei gleich schwierigen Verhältnissen;

 

f)          einfachere Lagepasspunktbestimmungen;

 

g)         Nivellements zur Bestimmung von Höhenpasspunkten;

 

h)         Bearbeiten von schwierigeren Vermessungssachen im Innendienst (wie Bearbeiten von Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen);

 

i)          in der Luftbildvermessung:

 

Vorbereiten der Kartenunterlagen für den Bildflug; Passpunktbestimmung;  schwierige Einpassungen von  Luftbildern in Kartengrundrisse unter gleichzeitiger topografischer Auswertung; selbständige fotogrammetrische Auswertungen an  Geräten niederer Ordnung (z. B. Stereo- top,     Luftbildumzeichner);          Radialschlitztriangulationen; Entzerrungen einfacherer Art;

 

j)          schwierige Kartierungen zur Kartenneuherstellung und Kartenfortführung (wie  Kartierung von Altstadtgebieten,von schwierigen Straßen- und Wasserlaufvermessungen);

 

k)         schwieriges Einpassenvor Kartenteilen;

 

l)          Generalisierung von Situation (ohne Ortsteile) und Gelände (Höhenlinien);

 

m)        besonders schwierige Herstellung und Fortführung von Kartenoriginalen nach Entwurfsvorlagen – einschließlich Randbearbeitung und Ausführung  von  Korrekturen    in  der  Kartografie  oder  für  das  Liegenschaftskataster;

 

n)         besonders schwierige Montagen bei inhaltsreichen Karten im Maßstab

1:25 000 und kleiner;

 

o)         schwierige Übertragung und Generalisierung von Fachplanungen für das  Raumordnungskataster (z. B. Neueintragung von Fachplanungen mit Maßstabsumstellung und Neudarstellung);

 

p)         Ausarbeitung von Raumordnungsskizzen im Maßstab 1:25.000 für landesplanerische Rahmenprogramme;

 

q)         besonders schwierige Fortführung der Kartenoriginale des Raumordnungskatasters;

 

r)         besonders schwierige Ausarbeitungen in Kataster- und Umlegungsverfahren;

 

s)         Führen von Fischwasser- und Jagdkataster.

 

 

 

Nr. 2   Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

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