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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.9

Reproduktionstechnische Beschäftigte

Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfungin einem  reproduktionstechnischen  Beruf  sowie  sonstige  Beschäftigte,  die  aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

die schwierige Aufgaben besonderer Art erfüllen.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-22-09-09-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfungin einem  reproduktionstechnischen  Beruf  sowie  sonstige  Beschäftigte,  die  aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren  Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt,  
dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-22-09-08-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfungin einem  reproduktionstechnischen  Beruf  sowie  sonstige  Beschäftigte,  die  aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt,
dass in nichtunerheblichem Umfang schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 3 und 4)

2-22-09-07-01

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Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfungin einem  reproduktionstechnischen  Beruf  sowie  sonstige  Beschäftigte,  
die  aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

 

deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-09-06-01

 

 

 

Entgeltgruppe 5

 

Beschäftigte im Vermessungs- und Kartenwesen mit Abschlussprüfungin einem  reproduktionstechnischen  Beruf  und  entsprechender  Tätigkeit  sowie sonstige Beschäftigte,
die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-22-09-05-01

 

 

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Entgeltgruppe 4

 

1.         Beschäftigte an Bürooffsetmaschinen.

 

 

 

2.         Beschäftigte in Druckereien als Maschinenhelfer im Buch- oder Flachdruck oder als Anlegerfür großformatigen Mehrfarbendruck oder als Anleger beim Druck mehrfarbiger Landkarten.

2-22-09-04-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte an Bürovervielfältigungsmaschinen und in der Mikroverfilmung.

(keine Stufe 6)

2-22-09-03-01

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in der Tätigkeit eines reproduktionstechnischen Berufs mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 5)

2-22-09-02-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Reproduktionstechnische Berufe sind: Fotograf,

Mediengestalter Digital und Print.

 

 

 

Nr. 2   Schwierige Aufgaben besonderer Art im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

 

- schwieriges Einpassen von Kartenteilen;

 

- besonders  schwierige  Montagen  bei  inhaltsreichen  Karten  im  Maßstab

1:25.000 und kleiner.

 

 

 

Nr. 3     Schwierige Aufgaben im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.:

 

- Strichaufnahmen oder Halbtonaufnahmen nach Sollmaß und jeden Formats; Maßausgleich auf gegebenes Sollmaß; Herstellen von Rasterfilmen ein- und mehrfarbig, von Schummerungsvorlagen über Halbtonaufnahmen; selbständige Versuchs- und Entwicklungsarbeiten bei der Einführung neuer technischer Verfahren;

 

- Zusammenkopie von einzelnen Kartenteilen mit Kartenrahmen bei der Neuherstellung sowie Einkopierung von Fortführungen in vorhandene Originale auf Folie und Glas mit kartografischer Passgenauigkeit.

 

 

 

Nr. 4   Der Umfang der schwierigen Aufgaben ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

 

 

Nr. 5   1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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