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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.10

Operateure, Strahlenschutztechniker und Strahlenschutzlaboranten in Kernforschungseinrichtungen

Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   5,   3,   P
 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Operateure,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 oder der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie aufgrund schwieriger Arbeitsabläufe besonders hohe Anforderungen stellt.

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2.         Strahlenschutztechniker,

 

deren Tätigkeit sich durch ein hohes Maß an Verantwortung oder dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass schwierige Aufgaben zu erfüllen sind.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

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Entgeltgruppe 8

 

Operateure,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie besondere Zuverlässigkeit erfordert.

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Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte im Strahlenschutz, die Kontrollbereiche selbständig überwachen oder  Abschirmungs-  und  Dosisberechnungen  durchführen  (Strahlenschutztechniker).

 

(Hierzu Protokollerklärung)

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Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte  an  Reaktoren,  Beschleunigeranlagen,  Tieftemperaturanlagen, heißen Zellen und vergleichbaren Experimentieranlagen, die eine oder mehrere der nachstehenden Aufgaben erfüllen:

 

a)      Bedienung des Steuerpults eines Reaktors oder Beschleunigers und der

Betriebskreisläufe,

 

b)      Kontrolle und Bedienung von Experimentieranlagen und -kreisläufen,

 

c)      Kontrolle und Bedienung der zu den in den Buchstaben a und b genannten Anlagengehörenden Maschinenanlagen und Behebung von Störungen

 

(Operateure).

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Beschäftigte während der Ausbildungszeit zum Operateur.

 

 

 

2.         Beschäftigte, die einfache Operateuraufgaben selbständig erledigen.

 

 

 

3.         Strahlenschutzlaboranten,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 3 heraushebt, dass sie Strahlungsmessungen  beurteilen  und  Empfehlungen  für  strahlenschutzgerechtes Verhaltengeben.

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Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte, die Strahlungsmessungen durchführen und protokollieren (Strahlenschutzlaboranten).

 

(keine Stufe 6)

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Protokollerklärung

 

Nach diesem Tätigkeitsmerkmal sind auch die Beschäftigten bei den Strahlenschutzmessstellen einzugruppieren.

 

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