TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.11 | Fotografen |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 5, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 4 heraushebt, dass in nicht unerheblichem Umfang selbständig neue Arbeitsverfahren zu entwickeln und zu erproben sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-22-11-09-01
2. Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens acht Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-22-11-09-02
3. Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts mindestens der Entgeltgruppe 8 durch ausdrückliche Anordnung ständigunterstellt sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-22-11-09-03
4. Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 heraus- hebt, dass sie in Forschungseinrichtungen auszuüben ist und hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Arbeitsergebnisse zu erbringen sind.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 2-22-11-09-04
Entgeltgruppe 8
1. Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 heraushebt, dass sie besonders schwierig ist.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-22-11-08-01
2. Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
denen mindestens vier Beschäftigte dieses Unterabschnitts durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 2-22-11-08-02
Entgeltgruppe 6
Fotografen mit Abschlussprüfung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
mit schwieriger Tätigkeit.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2-22-11-06-01
Entgeltgruppe 5
Fotografen mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrundgleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2-22-11-05-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte mit fotografischen Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht. 2-22-11-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte mit einfachen fotografischen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2-22-11-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.
Nr. 2 Besondersschwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmenunter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen bei besonders erschwerten fototechnischen Aufnahmebedingungen, z. B.
- Aufnahmen von schlecht sichtbaren Spuren im Polizeidienst;
- Intraoralaufnahmen, Aufnahmeeines Lehrfilmes bei einer Shuntoperation im medizinischen Bereich;
- Aufnahmen, die die besondere Herausarbeitung bestimmter für die wissenschaftliche Bearbeitung notwendiger Merkmale erfordern, in der Forschung und in der Materialprüfung.
Nr. 3 Schwierige Tätigkeit ist das selbständige Herstellen objektgerechter fotografischer Aufnahmen unter Berücksichtigung der jeweiligen fachlichen Anforderungen, z. B.
- Aufnahmenzur Beweissicherung an Tat- und Unfallorten im Polizeidienst;
- Operationsaufnahmen im medizinischen Bereich;
- Aufnahmen bei der Durchführung von Forschungsaufgaben, für Lehrzwecke oder bei Versuchen zur Materialprüfung in den Bereichen der Forschung, der wissenschaftlichen Lehre und der Materialprüfung.
Nr. 4 1Einfache
Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung,
aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
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