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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
22. Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen
22.12

Fotolaboranten

Entgeltgruppen  6,   4,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 6

 

Fotolaboranten mit Abschlussprüfung,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass bei Colorentwicklungsarbeiten selbständig                                                  Filterbestimmungen zur Erzielung höchster Farbgenauigkeit oder besonderer Farbdarstellung vorzunehmen sind.

2-22-12-06-01

 

Entgeltgruppe 4

 

Fotolaboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit.

2-22-12-04-01

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte in der Tätigkeit von Fotolaboranten mit Abschlussprüfung.

2-22-12-03-01

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte in Fotolaboren mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung)

2-22-12-02-01

 

 

 

Protokollerklärung

 

1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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