TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
22. | Ingenieure, Beschäftigte in technischen Berufen |
22.12 | Fotolaboranten |
Entgeltgruppen 6, 4, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 6
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt, dass bei Colorentwicklungsarbeiten selbständig Filterbestimmungen zur Erzielung höchster Farbgenauigkeit oder besonderer Farbdarstellung vorzunehmen sind. 2-22-12-06-01
Entgeltgruppe 4
Fotolaboranten mit Abschlussprüfung und entsprechender Tätigkeit. 2-22-12-04-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte in der Tätigkeit von Fotolaboranten mit Abschlussprüfung. 2-22-12-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte in Fotolaboren mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung) 2-22-12-02-01
Protokollerklärung
1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,
die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. |
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