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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen
   
Entgeltgruppen
 

Vorbemerkung:

 

Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister,Beleuchtungsobermeister, Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an Theatern oder Bühnen ohne eigenes Ensemble,es sei denn, es handelt sich um Theater  oder Bühnen,die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar sind.

 

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