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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
24. | Beschäftigte an Theatern und Bühnen |
Entgeltgruppen | |
Vorbemerkung:
Dieser Abschnitt gilt nicht für Beleuchtungsmeister,Beleuchtungsobermeister, Theatermeister (Bühnenmeister) und Theaterobermeister (Bühnenobermeister) an Theatern oder Bühnen ohne eigenes Ensemble,es sei denn, es handelt sich um Theater oder Bühnen,die hinsichtlich der technischen Ausstattung und der Spielfrequenz einem Theater oder einer Bühne mit eigenem Ensemble vergleichbar sind. |
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