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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
24. Beschäftigte an Theatern und Bühnen
24.1

Beschäftigte im Kartenverkauf

Entgeltgruppen   9,   6,   5,   4,   3,   2,   P
 

24.1     Beschäftigte im Kartenverkauf

 

Entgeltgruppe 9

 

Leiter der Stammkartenbüros, die zugleich in nichtunerheblichem Umfang selbständig Werbeaufgaben erfüllen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

2-24-01-09-01

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1.         Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer,

 

deren Tätigkeit sich durch den Umfang des Zahlungsverkehrs und die Schwierigkeit des Abrechnungsverfahrens aus der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 heraushebt.

2-24-01-06-01

2.         Leiter der Stammkartenbüros.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-24-01-06-02

 

 

 

Entgeltgruppe 5

 

1.         Bearbeiter der Stammmieten.

            (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

2-24-01-05-01

2.         Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer.

2-24-01-05-02

 

 

 

Entgeltgruppe 4

 

Eintrittskartenkassierer und Stammkartenkassierer mit geringem Zahlungsverkehr bei einfacheren Abrechnungsverfahren.

2-24-01-04-01

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte im Kartenverkauf

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-24-01-03-01

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte im Kartenverkauf mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

2-24-01-02-01

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Leiter der Stammkartenbüros sind Beschäftigte,die mit einem oder mehreren ihnen unterstellten Mitarbeitern (einschließlich der Stammkartenkassierer) die Abonnementsangelegenheiten des Theaters erledigen.

 

 

 

Nr. 2     Der Umfang der Tätigkeit ist nicht mehr unerheblich, wenn er etwa ein Viertel der gesamten Tätigkeit ausmacht.

 

 

 

Nr. 3     Bearbeiter der Stammmieten sind Beschäftigte,die mit Interessenten über

Stammmieten verhandeln.

 

 

 

Nr. 4     1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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