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TV - L - Entgeltordnung

Teil II Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen
25. Wirtschaftspersonal
25.2

Beschäftigte im Wäschereidienst in Einrichtungen im Sinne des § 43

Entgeltgruppen   10,   9,   8,   6,   5,   3,   2,   P
 

Entgeltgruppe 10

 

Wäschereileiter

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-10-01

 

 

 

Entgeltgruppe 9

 

1.         Wäschereileiter

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.500 t Schmutzwäsche.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-09-01

 

 

 

 

2.         Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-09-02

 

 

 

 

3.         Wäschereileiter

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.000 t Schmutzwäsche.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-09-03

 

 

 

 

4.         Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.500 t Schmutzwäsche.

 

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-09-04

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Entgeltgruppe 8

 

1.         Wäschereileiter

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-08-01

 

 

 

2.         Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.000 t Schmutzwäsche.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-08-02

 

 

 

 

3.         Nähereileiter,

 

denen mehr als 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-25-02-08-03

 

 

 

 

4.         Leiter von Teilbetriebsbereichen

 

in Zentralwäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3)

2-25-02-08-04

 

 

 

 

5.         Hauswirtschaftsleiterinnen,

 

denen in Anstalten mit mindestens 1.200 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

2-25-02-08-05

 

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Entgeltgruppe 6

 

1.         Wäschereileiter

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-06-01

 

 

 

2.         Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-06-02

 

 

3.         Nähereileiter,

 

denen mehr als 27 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-25-02-06-03

 

 

 

 

4.         Hauswirtschaftsleiterinnen,

 

denen in Anstalten mit mindestens 750 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und  Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4)

2-25-02-06-04

 

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Wäschereileiter

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 80 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-05-01

 

 

 

2.         Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern

 

in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

2-25-02-05-02

 

 

 

3.         Nähereileiter,

 

denen mehr als 18 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2-25-02-05-03

 

 

 

 

4.         Beschäftigte im Wirtschaftsdienst als Leiter der Wäschetauschstelle in Krankenanstalten mit mindestens 1.000 planmäßigen Betten.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

2-25-02-05-04

 

 

 

 

5.         Wirtschafterinnen,

 

denen in Anstalten mit mindestens 300 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und  Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6)

2-25-02-05-05

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Entgeltgruppe 3

 

Beschäftigte im Wäschereidienst

 

mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist,
die über eine Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 2 hinausgeht.

2-25-02-03-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 2

 

Beschäftigte im Wäschereidienst mit einfachen Tätigkeiten.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 7)

2-25-02-02-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Wäschereileiter  sind  Beschäftigte,  die  dem  Wäschereibetrieb  (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen.

 

 

 

Nr. 2     Wirtschafter mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert,
wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.

 

 

 

Nr. 3     Als Teilbetriebsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten nicht die

Annahme und Ausgabe der Wäsche und die Näherei.

 

 

 

Nr. 4     Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher  Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterinnen, als Wirtschaftsleiterinnen oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen.

 

 

 

Nr. 5     Beschäftigte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als Wirtschafter, sondern lediglich eine abgeschlossene, mindestens zweijährige, einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.

 

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Nr. 6     (1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die

 

a)        mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder

b)      mit der selbständigen Erledigung

von Teilgebieten der Hauswirtschaft

 

oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.

 

-     Aufstellen des Speiseplans,

 

-     Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,

 

-     Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B.

-     Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,

 

-     Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,

 

oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.

 

-     Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,

 

-     Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B.

-     Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind.

(2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertragesmindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung abgelegt zu haben,
werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.

 

 

Nr. 7     1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.

 

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