TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
25. | Wirtschaftspersonal |
25.2 | Beschäftigte im Wäschereidienst in Einrichtungen im Sinne des § 43 |
Entgeltgruppen 10, 9, 8, 6, 5, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 10
Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-25-02-10-01
Entgeltgruppe 9
1. Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-25-02-09-01
2. Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-25-02-09-02
3. Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.000 t Schmutzwäsche.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-25-02-09-03
4. Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.500 t Schmutzwäsche.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-25-02-09-04
Entgeltgruppe 8
1. Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t
Schmutzwäsche. 2-25-02-08-01
2. Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 1.000 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2-25-02-08-02
3. Nähereileiter,
denen mehr als 36 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-25-02-08-03
4. Leiter von Teilbetriebsbereichen
in Zentralwäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 2.500 t Schmutzwäsche.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 3) 2-25-02-08-04
5. Hauswirtschaftsleiterinnen,
denen in Anstalten mit mindestens 1.200 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4) 2-25-02-08-05
Entgeltgruppe 6
1. Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t
Schmutzwäsche. 2-25-02-06-01
2. Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 500 t
Schmutzwäsche. 2-25-02-06-02
3. Nähereileiter,
denen mehr als 27 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-25-02-06-03
4. Hauswirtschaftsleiterinnen,
denen in Anstalten mit mindestens 750 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 4) 2-25-02-06-04
Entgeltgruppe 5
1. Wäschereileiter
in Wäschereien mit einer Jahresleistung
von mehr als 80 t Schmutzwäsche. 2-25-02-05-01
2. Beschäftigte als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreter von Wäschereileitern
in Wäschereien mit einer Jahresleistung von mehr als 175 t
Schmutzwäsche. 2-25-02-05-02
3. Nähereileiter,
denen mehr als 18 Arbeitnehmer durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 2-25-02-05-03
4. Beschäftigte im Wirtschaftsdienst als Leiter der Wäschetauschstelle in Krankenanstalten mit mindestens 1.000 planmäßigen Betten.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2-25-02-05-04
5. Wirtschafterinnen,
denen in Anstalten mit mindestens 300 planmäßigen Betten die Anforderung, Pflege und Verwaltung (einschließlich Annahme und Ausgabe) der Wäsche obliegen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2-25-02-05-05
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Wäschereidienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende
Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, 2-25-02-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Wäschereidienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-25-02-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Wäschereileiter sind Beschäftigte, die dem Wäschereibetrieb (Waschen, Trocknen, Plätten) vorstehen.
Nr.
2 Wirtschafter mit staatlicher Prüfung werden nach
diesem Tätigkeitsmerkmal
eingruppiert,
Nr. 3 Als Teilbetriebsbereiche im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals gelten nicht die Annahme und Ausgabe der Wäsche und die Näherei.
Nr. 4 Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterinnen, als Wirtschaftsleiterinnen oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen.
Nr. 5 Beschäftigte im Wirtschaftsdienst sind Arbeitnehmer, die im Wirtschaftsdienst Teilaufgaben wahrzunehmen haben, für die keine staatliche Prüfung als Wirtschafter, sondern lediglich eine abgeschlossene, mindestens zweijährige, einschlägige Berufsausbildung erforderlich ist.
Nr. 6 (1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafterin, die
a) mit der selbständigen Führung der gesamten Hauswirtschaft oder b) mit der selbständigen Erledigung von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
- Aufstellen des Speiseplans,
- Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
- Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B. - Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
- Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B. - Beschaffen, Ausgeben,
Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind. (2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich
dieses Tarifvertragesmindestens
fünf Jahre die Tätigkeit
von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche Prüfung
abgelegt zu haben,
Nr.
7 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten,
die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine
sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht.
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