TV - L - Entgeltordnung |
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Teil II | Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen |
25. | Wirtschaftspersonal |
25.4 | Beschäftigte in Einrichtungen, die nicht unter § 43 fallen |
Entgeltgruppen 9, 8, 6, 5, 3, 2, P | |
Entgeltgruppe 9
1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-04-09-01
2. Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-04-09-02
3. Hauswirtschaftsleiterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 200 Plätzen.
(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5) 2-25-04-09-03
Entgeltgruppe 8
1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 50 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3 und 4) 2-25-04-08-01
2. Hauswirtschaftsleiterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als 100 Plätzen. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2, 3, 4 und 5) 2-25-04-08-02
Entgeltgruppe 6
1. Hauswirtschaftsleiterinnen mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn.1 und 2) 2-25-04-06-01
2. Wirtschafterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen
in Heimen mit einer Durchschnittsbelegung von mehr als
50 Plätzen. 2-25-04-06-02
Entgeltgruppe 5
Wirtschafterinnen
als durch ausdrückliche Anordnung bestellte ständige Vertreterinnen von Hauswirtschaftsleiterinnen. 2-25-04-05-01
Entgeltgruppe 3
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst
mit Tätigkeiten, für die eine eingehende
Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, 2-25-04-03-01
Entgeltgruppe 2
Beschäftigte im Wirtschaftsdienst mit einfachen Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2-25-04-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Hauswirtschaftsleiterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung oder mit staatlicher Anerkennung als Hauswirtschaftsleiterin, als Wirtschaftsleiterin oder als hauswirtschaftliche Betriebsleiterin.
Nr. 2 (1) Hauswirtschaftsleiterinnen üben eine entsprechende Tätigkeit aus, wenn sie der Hauswirtschaft (Küchenwirtschaft, Wäschereinigung und -pflege und Reinigungsdienst) vorstehen und ihnen der Einkauf oder die Anforderung von Lebensmitteln oder sonstigen Verbrauchsmitteln, gegebenenfalls einschließlich der Kostenberechnung und der Wirtschaftsbuchführung, obliegen.
(2) Die entsprechende Tätigkeit der Hauswirtschaftsleiterin gilt auch dann als erfüllt, wenn wegen der Versorgung durch eine auswärtige Küche oder wegen der Wäschereinigung durch eine auswärtige Wäscherei oder wegen der Hausreinigung durch ein Reinigungsinstitut eines dieser Teilgebiete nicht von der Hauswirtschaftsleiterin selbst wahrgenommen wird.
(3) Küchenmeister werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 3 Zu den Einrichtungen im Sinne dieses Unterabschnitts rechnen nicht die Kindertagesstätten (Kindertagesheime).
Nr. 4 (1) 1Der Ermittlung der Durchschnittsbelegung ist die Zahl der tatsächlich belegten, nicht jedoch die Zahl der vorhandenen Plätze zugrunde zu legen. 2Vorübergehend oder für kurze Zeit, z. B. wegen Erkrankung des Kindes oder Jugendlichen, nicht belegte Plätze sind mitzurechnen.
(2)
1DerErmittlung
der Durchschnittsbelegung ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr
zugrunde zu
legen.
Nr. 5 Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung werden nach diesem Tätigkeitsmerkmal eingruppiert, wenn sie die in dem Tätigkeitsmerkmal geforderte Tätigkeit ausüben.
Nr. 6 (1) Wirtschafterinnen sind Beschäftigte mit staatlicher Prüfung als Wirtschafter, die
a) mit
der selbständigen
Führung der gesamten Hauswirtschaft oder von Teilgebieten der Hauswirtschaft
oder in Teilgebieten der Küchenwirtschaft, z. B.
- Aufstellen des Speiseplans,
- Zubereitung der Nahrung oder Beaufsichtigen des Küchenpersonals,
- Bestellen und Berechnen der Nahrungsmittel, oder in Teilgebieten der Hauspflege, z. B. - Aufsicht über Pflege und Reinigen des Hauses,
- Beschaffen der Pflege- und Reinigungsmittel,
oder in Teilgebieten der Wäschereinigung und -pflege, z. B.
- Aufsicht über Reinigen und Instandhalten der Wäsche,
- Beschaffen und Kontrollieren der Wäsche, oder in Teilgebieten der Materialverwaltung, z. B. - Beschaffen, Ausgeben, Abrechnen und Kontrollieren von Material beauftragt sind. (2) Beschäftigte, die im Geltungsbereich dieses Tarifvertragesmindestens fünf Jahre die Tätigkeit von Wirtschafterinnen ausgeübt haben, ohne die staatliche
Prüfung abgelegt zu haben, werden für diesen Tarifvertrag den Wirtschafterinnen mit staatlicher Prüfung gleichgestellt.
Nr. 7 1Einfache Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. 2Die Einarbeitung dient dem Erwerb derjenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind.
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