TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche |
2.2 | Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger |
Entgeltgruppen 5, 4, 3, P | |
Entgeltgruppe 5
1. Führer von Baugeräten und Erdbewegungsmaschinen (z. B. Bagger, Krane, Planierraupen, Straßenhobel, Walzen). 3-02-02-05-01
2. Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-02-02-05-02 3. Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 3-02-02-05-03 4. Fahrer von Omnibussen
mit mindestens 14 Fahrgastsitzen. 3-02-02-05-04
Entgeltgruppe 4
1. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind. 3-02-02-04-01 2. Fahrer von Gabelstaplern,
die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind. 3-02-02-04-02 3. Fahrer von Gabelstaplern
mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nichtzum öffentlichen Verkehrzugelassen sind. 3-02-02-04-03 4. Kraftwagenfahrer. 3-02-02-04-04
Entgeltgruppe 3
1. Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren. 3-02-02-03-01 2. Fahrer von Gabelstaplern,
die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind. 3-02-02-03-02
3. Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart. 3-02-02-03-03
4. Wagenpfleger. 3-02-02-03-04 Protokollerklärungen
Nr. 1 Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.
Nr. 2 Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Nr. 3 Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d), Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.
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