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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche
2.2 Fahrer, Maschinenführer, Tankwarte und Wagenpfleger
Entgeltgruppen   5,   4,   3,   P


Entgeltgruppe 5

 

1.         Führer von Baugeräten und Erdbewegungsmaschinen (z. B. Bagger, Krane, Planierraupen, Straßenhobel, Walzen).

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2.         Fahrer von Lastkraftwagen oder Lastkraftwagenzügen mit einem Ladegewicht von mehr als 5 t.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-02-02-05-02

3.         Fahrer von Mehrzweckfahrzeugen (Unimog u.a.)

 

bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte.

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3)

3-02-02-05-03

4.         Fahrer von Omnibussen

 

mit mindestens 14 Fahrgastsitzen.

3-02-02-05-04

 

Entgeltgruppe 4

 

1.         Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren,

 

die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.

3-02-02-04-01

2.         Fahrer von Gabelstaplern,

 

die nach der Straßenverkehrszulassungsordnung mit amtlichen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sind und überwiegend im öffentlichen Verkehr eingesetzt sind.

3-02-02-04-02

3.         Fahrer von Gabelstaplern

 

mit einer Hubkraft von mehr als 1 t, die nichtzum öffentlichen Verkehrzugelassen sind.

3-02-02-04-03

4.         Kraftwagenfahrer.

3-02-02-04-04

 

Entgeltgruppe 3

 

1.         Fahrer von Elektrofahrzeugen oder Elektrokarren.

3-02-02-03-01

2.         Fahrer von Gabelstaplern,

 

die nicht zum öffentlichen Verkehr zugelassen sind.

3-02-02-03-02

 

3.         Tankwarte ohne abgeschlossene Ausbildung als Tankwart.

3-02-02-03-03

 

4.         Wagenpfleger.

3-02-02-03-04

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Bei Verringerung des Ladegewichts durch Anbringen von Ladegeräten oder anderen Geräten ist vom Ladegewicht ohne Geräte auszugehen.

 

 

 

Nr. 2     Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene  Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.

 

 

 

Nr. 3     Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d), Nrn. A 25 bis 28 und A 82 sowie Nrn. M 7 und 8 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbaugeräte abgegolten.

 

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