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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
2. Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche
2.6 Taucher
Entgeltgruppen   8     7     6


Entgeltgruppe 8

 

Tauchermeister,

 

a)         die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die  selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker  unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet, oder

 

b)         von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird.

3-02-06-08-01

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einemeinschlägigen anerkannten  Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

3-02-06-07-01

 

Entgeltgruppe 6

 

Taucher.

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