TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
2. | Besondere Tätigkeitsmerkmale für sämtliche Bereiche |
2.6 | Taucher |
Entgeltgruppen 8 7 6 | |
Tauchermeister,
a) die selbst hochwertige Arbeiten ausführen, oder gleichwertige Taucheraufseher, die selbst hochwertige Arbeiten verrichten oder denen mindestens ein Handwerker unterstellt ist, der hochwertige Arbeiten verrichtet, oder
b) von denen die Tauchermeisterprüfung der Industrie- und Handelskammer verlangt wird. 3-02-06-08-01
Entgeltgruppe 7
Taucher mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einemeinschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. 3-02-06-07-01
Entgeltgruppe 6
Taucher. 3-02-06-06-01
|
|
1337233134 Links234 |