TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.2 | Beschäftigte im Gartenbau |
Entgeltgruppen 8, 5, 4, 3, P | |
1. Reviergärtner in Botanischen Gärten. 3-03-02-08-01
2. Spezialisten für Sonderkulturen,
z. B. für Orchideen oder ähnlich schwierige Kulturen. 3-03-02-08-02
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief. 3-03-02-05-01
2. Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief. 3-03-02-05-02
3. Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 2 und 3) 3-03-02-05-03
Entgeltgruppe 4
1. Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen. 3-03-02-04-01
2. Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von ein- fachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen. 3-03-02-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Gartenarbeiter,
die gärtnerische Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem angelernten Arbeiter verlangt werden kann.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 3-03-02-03-01
2. Gartenarbeiter,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von ein- fachen Rasenmähern) führen. 3-03-02-03-02
3. Fahrer von Traktoren. 3-03-02-03-03
Protokollerklärungen
Nr. 1 Nr. 8 Absatz 4 der Vorbemerkungen zu Teil III gilt nicht.
Nr. 2 Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Nr. 3 Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der An- bau- und Anhängegeräte abgegolten.
Nr. 4 Z. B. Formschneiden von Bäumen, Hecken und Sträuchern, selbständige Bepflanzung von Parterreanlagen, selbständige Versuchsarbeiten nach besonderer Weisung.
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