TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.3 | Beschäftigte im Gesundheitswesen |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, 5, 3, 2, P | |
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,
die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-03-03-09-01
2. Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie regelmäßig schwierigste Arbeitenbeim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen.
(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 3-03-03-09-02
Entgeltgruppe 8
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an komplizierten medizinischen Geräten selbständig ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 3-03-03-08-01
Entgeltgruppe 7
Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von einem Orthopädiemechaniker und Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann. 3-03-03-07-01
Entgeltgruppe 6
Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1. 3-03-03-06-01
Entgeltgruppe 5
Fahrer von Röntgenschirmbildzügen. 3-03-03-05-01
Entgeltgruppe 3
1. Anatomiehelfer. 3-03-03-03-01
2. Beschäftigte, die an Einlassender Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen. 3-03-03-03-02
3. Beschäftigte an Verbrennungsanlagen. 3-03-03-03-03
4. Krankenträger. 3-03-03-03-04
5. Parkaufseher. 3-03-03-03-05
6. Strandkorbwärter. 3-03-03-03-06
7. Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern. (keine Stufe 6) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 3-03-03-03-07
Entgeltgruppe 2
Badewärter (Badegehilfen). (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 3-03-03-02-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Mechatroniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker.
Nr. 2 Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen,zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentraleDestillieranlagen, zentrale Mess-,Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung.
Nr. 3 Schwierigste Arbeiten sind z. B.
a) selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile,
b) Anfertigung
- von schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung willkürlich funktionierender Prothesen,
- von Bandagen und korrigierenden Apparaten zur Behandlung schwieriger Skoliosen,
- von Hals- und Kopfstützen aus Kunststoffmaterial,
- von Bandagen zur Rentension habitueller Gelenkluxationen und
- von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After,
c) Anfertigung von Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der Wirbelsäule, besonders schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen, Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung,
d) Versorgung von Kindern mit angeborenen Fehlbildungen der Gliedmaßen (Dysmelien) mit Prothesen und Orthesen,
e) Konstruktion und Anfertigung von aktiv beweglichen Kunstarmen und Kunsthänden mit hochentwickelten technischen Systemen.
Nr. 4 Komplizierte medizinische Geräte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.
a) elektrische Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen zur Messungvon Temperatur, Blutdruck, Atmung - sog. elektronische Krankenschwestern -,
b) komplizierte Elektrokardiografen, c) Gas-Chromatografen, d) Geräte zur Erstellung von Blutanalysen, e) Pulswellengeschwindigkeitsmesser, f) Schockgeräte und ähnliche Geräte.
Nr. 5 Beschäftigte mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z. B. Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.
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