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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
3 Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.3 Beschäftigte im Gesundheitswesen
Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   5,   3,   2,   P


Entgeltgruppe 9

 

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1

 

mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren

 

mit Meisterbrief oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung,

 

die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen.

 

(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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2.         Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe5

Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie regelmäßig  schwierigste Arbeitenbeim Anfertigen, Anpassen und Korrigieren von komplizierten orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln selbständig ausführen.

 

(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)

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Entgeltgruppe 8

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie besonders   schwierige  Instandsetzungsarbeiten  an  komplizierten  medizinischen Geräten selbständig  ausführen und die Verantwortung für die Funktionstüchtigkeit der Geräte tragen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 4)

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Entgeltgruppe 7

 

Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe5

Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,

 

die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, das von  einem  Orthopädiemechaniker und Bandagisten üblicherweise verlangt werden kann.

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Entgeltgruppe 6

 

Orthopädiemechaniker und Bandagisten mit Ausbildung nach Entgeltgruppe5

Fallgruppe 1 des Abschnitts 1.

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Entgeltgruppe 5

 

Fahrer von Röntgenschirmbildzügen.

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Entgeltgruppe 3

 

1.         Anatomiehelfer.

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2.         Beschäftigte, die an Einlassender Strand- oder Kurbezirke Eintrittskarten oder

Kurkarten kontrollieren, verkaufen und abrechnen.

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3.         Beschäftigte an Verbrennungsanlagen.

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4.         Krankenträger.

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5.         Parkaufseher.

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6.         Strandkorbwärter.

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7.         Badewärter (Badegehilfen) in medizinischen Bädern.

            (keine Stufe 6)

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

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Entgeltgruppe 2

 

Badewärter (Badegehilfen).

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 5)

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Einschlägige  anerkannte  Ausbildungsberufe  im  Sinne  dieses  Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Mechatroniker, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Mess- und Regelmechaniker.

 

 

 

Nr. 2     Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen,zentrale  Lachgasanlagen,  zentrale  Druckluftanlagen,  zentrale  Sterilisationsanlagen, zentraleDestillieranlagen, zentrale  Mess-,Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung.

 

Nr. 3     Schwierigste Arbeiten sind z. B.

 

a)         selbständige und gestaltende Mitwirkung bei der Neukonstruktion und Entwicklung bisher nicht gebräuchlicher Hilfsmittel und Körperersatzstücke oder deren Teile,

 

b)         Anfertigung

 

-     von schwierigen Kraftzugbandagen und Steuerungssystemen bei der Herstellung willkürlich funktionierender Prothesen,

 

-     von  Bandagen  und  korrigierenden  Apparaten  zur  Behandlung schwieriger Skoliosen,

 

-     von Hals- und Kopfstützen aus Kunststoffmaterial,

 

-     von Bandagen zur Rentension habitueller Gelenkluxationen und

 

-     von Bandagen für Darm- und Vaginalprolapse oder künstlichem After,

 

c)         Anfertigung von Redressionskorsetts für hochgradige Verkrümmungen der  Wirbelsäule, besonders schwierige Prothesenversorgungen, etwa bei Exartikulationen, Gelenkversteifungen und Gliedmaßenfehlstellung,

 

d)         Versorgung von Kindern mit angeborenen Fehlbildungen der Gliedmaßen (Dysmelien) mit Prothesen und Orthesen,

 

e)         Konstruktion und Anfertigung von aktiv beweglichen Kunstarmen und

Kunsthänden mit hochentwickelten technischen Systemen.

 

 

 

Nr. 4     Komplizierte medizinische Geräte im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B.

 

a)         elektrische Überwachungsanlagen auf Intensivstationen oder in Operationsräumen  zur Messungvon Temperatur, Blutdruck, Atmung - sog. elektronische Krankenschwestern -,

 

b)         komplizierte Elektrokardiografen,

c)         Gas-Chromatografen,

d)         Geräte zur Erstellung von Blutanalysen, e)            Pulswellengeschwindigkeitsmesser,

f)          Schockgeräte und ähnliche Geräte.

 

 

Nr. 5     Beschäftigte mit entsprechenden einschlägigen Arbeiten in Kurmittelhäusern (z. B.  Inhalatorien, Moorbädern) stehen den Badewärtern (Badegehilfen) in medizinischen Bädern gleich.

 

 

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