TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.4 | Beschäftigte in der Landwirtschaft |
Entgeltgruppen 5, 4, 3, P | |
1. Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief. 3-03-04-05-01
2. Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief. 3-03-04-05-02
3. Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-03-04-05-03
Entgeltgruppe 4
1. Fahrer von Traktoren,
die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen. 3-03-04-04-01
2. Landwirtschaftliche Beschäftigte, die motorgetriebene
Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen)
3-03-04-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Fahrer von Traktoren. 3-03-04-03-01
2. Landwirtschaftliche Beschäftigte als
- Geflügelzüchter ohne Prüfung,
- Gespannführer,
- Melker ohne Prüfung,
- Schäfer ohne Prüfung,
- Schweinewarte ohne Prüfung,
nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung. 3-03-04-03-02
3. Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von ein- fachen Rasenmähern) führen. 3-03-04-03-03
4. Landwirtschaftliche Beschäftigte,
die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung selbständig Versuchsarbeiten durchführen. 3-03-04-03-04
Protokollerklärungen
Nr. 1 Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Nr. 2 Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der An- bau- und Anhängegeräte abgegolten. |
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