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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
3 Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.4 Beschäftigte in der Landwirtschaft
Entgeltgruppen   5,   4,   3,   P


Entgeltgruppe 5

 

1.         Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief.

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2.         Beschäftigte mit Waldfacharbeiterbrief.

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3.         Fahrer von Traktoren

 

bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Mähdrescher, Hackfrucht-Vollernter), die vom Traktor aus bedient werden.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

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Entgeltgruppe 4

 

1.         Fahrer von Traktoren,

 

die einer Zulassung zum Straßenverkehr bedürfen.

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2.          Landwirtschaftliche Beschäftigte,

   die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen)
   führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen.

 

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Entgeltgruppe 3

 

1.         Fahrer von Traktoren.

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2.         Landwirtschaftliche Beschäftigte als

 

-     Geflügelzüchter ohne Prüfung,

 

-     Gespannführer,

 

-     Melker ohne Prüfung,

 

-     Schäfer ohne Prüfung,

 

-     Schweinewarte ohne Prüfung,

 

nach mindestens dreijähriger Berufserfahrung.

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3.         Landwirtschaftliche Beschäftigte,

 

die motorgetriebene Gartenbau- und Landmaschinen (mit Ausnahme von ein- fachen Rasenmähern) führen.

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4.         Landwirtschaftliche Beschäftigte,

 

die in Versuchsanlagen nach besonderer Weisung selbständig Versuchsarbeiten durchführen.

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegt vor, wenn verschiedene  Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.

 

 

 

Nr. 2     Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der An- bau- und Anhängegeräte abgegolten.

 

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