TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.5 | Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen |
Entgeltgruppen 8, 7, 5, 3, P | |
1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst eingrenzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-03-05-08-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Entwicklungs-, Forschungs- oder Materialprüfungsstätten haben und
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-03-05-08-02
3. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet besitzen und bei Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen verantwortlich und selbständig mitwirken.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-03-05-08-03
Entgeltgruppe 7
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instandsetzen.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-03-05-07-01
Entgeltgruppe 6
Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
die die für die Forschungs-, Lehr- und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instandsetzen. 3-03-05-06-01
Entgeltgruppe 5
Versuchsgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung in wasserbaulichen Versuchsanstalten. 3-03-05-05-01
Entgeltgruppe 3
Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten. 3-03-05-03-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Einschlägige anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.
Nr. 2 Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-, Forschungs- und Materialprüfungsstätten und -einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.
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