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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
3 Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.5 Beschäftigte in Lehr-, Forschungs- und Materialprüfungseinrichtungen
Entgeltgruppen   8,   7,   5,   3,   P


Entgeltgruppe 8

 

1.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1

 

mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,

 

die besonders schwierige Instandsetzungsarbeiten an elektrisch und mechanisch komplizierten Funk- oder sonstigen Spezialgeräten ausführen, wobei sie Fehler durch eigene hochfrequenztechnische oder gleichschwierige Messungen selbst eingrenzen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-03-05-08-01

 

 

 

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,

 

die  eine  mindestens  dreijährige  Berufserfahrung  in  Entwicklungs-,  Forschungs- oder Materialprüfungsstätten haben und

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse der Werkstoffe und deren Verarbeitung besitzen und bei Entwicklungs- und Versuchsarbeiten selbständig und gestaltend mitwirken.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-03-05-08-02

 

 

 

3.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,

 

die eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in Lehr- oder Forschungseinrichtungen für Gartenbau, Landwirtschaft, Obst- und Weinbau haben und

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe7 heraushebt, dass sie überdurchschnittliche Kenntnisse auf dem betreffenden Gebiet besitzen und bei  Versuchsarbeiten im Rahmen der gegebenen Weisungen verantwortlich und selbständig mitwirken.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-03-05-08-03

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1

 

mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,

 

die die für die Forschung, Lehre und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Prüfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instandsetzen.

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-03-05-07-01

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Entgeltgruppe 6

 

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,

 

die die für die Forschungs-, Lehr- und Materialprüfung benötigten Apparaturen, Hilfsgeräte oder Pfkörper anfertigen, instand setzen oder bedienen und instandsetzen.

3-03-05-06-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 5

 

Versuchsgehilfen mit  verwaltungseigener  Prüfung  in  wasserbaulichen  Versuchsanstalten.

3-03-05-05-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Messhelfer ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf bei den Materialprüfungsanstalten.

3-03-05-03-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Einschlägige  anerkannte  Ausbildungsberufe  im  Sinne  dieses  Tätigkeitsmerkmals sind z. B. Systemelektroniker, Mechatroniker, Elektroniker.

 

 

 

Nr. 2     Die Berufserfahrung kann auch in Entwicklungs-, Forschungs- und Materialprüfungsstätten  und -einrichtungen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben sein.

 

 

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