TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.9 | Beschäftigte im Wasserbau in den Ländern Baden-Württemberg und Bayern |
Entgeltgruppen 8, 6, 5, 4, 3 | |
1. Bauaufseher. 3-03-09-08-01 2. Kolonnenführer. 3-03-09-08-02
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte im Wasserbau der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1 bzw. Flusswärter
als Verwalter des Gerätehofes einer Flussmeisterei. 3-03-09-06-01
2. Sprengmeister. 3-03-09-06-02
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte im Wasserbau mit verwaltungseigener Prüfung. 3-03-09-05-01
2. Flusswärter mit verwaltungseigener Prüfung mit eigener Strecke (gilt nur für das Land Baden-Württemberg). 3-03-09-05-02
3. Schiffer (Beschäftigte im Wasserbau mit verwaltungseigener Prüfung als Fahrer von Wasserfahrzeugen). 3-03-09-05-03
Entgeltgruppe 4
1. Baulokführer. 3-03-09-04-01 2. Bohrtruppführer ohne abgeschlossene Ausbildungin einem anerkannten Ausbildungsberuf. 3-03-09-04-02 3. Flusswärter. 3-03-09-04-03
Entgeltgruppe 3
1. Wasserbauarbeiter. 3-03-09-03-01 2. Maschinisten ohne abgeschlossene Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf an Kompressoren, Pumpen oder Seilbahngeräten. 3-03-09-03-02 3. Schiffer (Fahrer von Wasserfahrzeugen). 3-03-09-03-03
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