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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
3 Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.10 Beschäftigte im Wasserbau in den übrigen Ländern
(gilt nicht für die Freie und Hansestadt Hamburg)
Entgeltgruppen   8,   7,   6,   5,   4,   3,   P


Entgeltgruppe 8

 

1.         Bauaufseher.

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2.         Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit.

3-03-10-08-02

3.         Schachtmeister in der Wasserwirtschaft.

3-03-10-08-03

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

1.         Brückenwärter,mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten  Ausbildungsberuf  mit  einer  Ausbildungsdauer  von mindestens drei Jahren,

 

die die Aufsicht verantwortlich führen.

3-03-10-07-01

 

2.         Seeschleusenmaschinisten  mit  erfolgreich  abgeschlossener  Ausbildung  in einem  einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,

 

die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen.

3-03-10-07-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1.         Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet, die auch Reparaturen ausführen.

3-03-10-06-01

 

2.         Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1, die folgende oder gleichwertige Arbeiten verrichten:

 

a) Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein- und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und  Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen  an  den  mechanischen  Teilen  der  Schleusen-  und  Wehrverschlüsse, schwierige  Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden  Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie

 

b) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im allgemeinen nur aufgrund der besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das

 

von einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts

1 üblicherweise verlangt werden kann.

3-03-10-06-02

 

 

3.         Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

3-03-10-06-03

 

 

4.         Brückenwärter,  Gruppenmaschinenführer  mit  erfolgreich  abgeschlossener Ausbildung in  einemeinschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,

 

die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen.

3-03-10-06-04

 

 

5.         Brückenwärter,

 

die die Aufsicht verantwortlich führen.

3-03-10-06-05

 

 

6.         Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen oder

Vermessungsbooten,

 

a) die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,

 

b) die hochwertige elektronische Messgeräte selbständig zu bedienen haben, wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

3-03-10-06-06

 

7.         Schleusenbeschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren

 

als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten, die für mehrere Schleusen zuständig sind.

3-03-10-06-07

 

8.         Seeschleusendecksleute  mit  seemännischer  Ausbildung  nach  dreijähriger

Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt,

 

die schichtweise  ständig  Vertreter  von  Schleusenbeamten  oder  leitenden

Schleusenbeschäftigten sind.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

3-03-10-06-08

 

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Entgeltgruppe 5

 

1.         Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildungin einem einschlägigen  anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Schwenkschaufelfahrer,

 

die auch Reparaturen selbständigausführen.

3-03-10-05-01

 

2.         Brückenwärter,  Schleusenmaschinisten,  Wasserbauarbeiter  (Küstenschutz-, Landgewinnungs-  und  Streckenunterhaltungsarbeiter)  mit  erfolgreich  abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren.

3-03-10-05-02

 

3.         Fahrer von Traktoren im Deichgebiet

 

bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Kreiselmäher, Frontlader, Graswender, Hochdruck- presse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus bedient werden.

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4)

3-03-10-05-03

 

4.         Greifbaggerführer oder Gruppenmaschinenführer.

3-03-10-05-04

 

5.         Schiffsmechaniker als Takler.

3-03-10-05-05

 

6.         Schleusenbeschäftigte und Wehrbeschäftigte

 

mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,

 

denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt.

3-03-10-05-06

 

 

7.         Seeschleusendecksleute  mit  seemännischer  Ausbildung  nach  dreijähriger

Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt.

3-03-10-05-07

 

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Entgeltgruppe 4

 

1.         Brückenwärter, Schwenkschaufelfahrer.

3-03-10-04-01

 

 

2.         Schleusenbeschäftigte,

 

a)         denen  die  Leitung  des  Betriebes  auf  einer  kleinen  verkehrsarmen

Schleuse obliegt,

 

b)         die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der

Schleusenbedienung eingesetzt sind,

 

c)         die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind oder

 

d)         denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt.

3-03-10-04-02

 

 

3.         Wehrbeschäftigte,

 

denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt.

3-03-10-04-03

 

 

Entgeltgruppe 3

 

Schleusenbeschäftigte,  Wehrbeschäftigte  und  Wasserbauarbeiter  (Küsten- schutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter).

3-03-10-03-01

 

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Protokollerklärungen

 

Nr. 1     Zu hochwertigen elektronischen Messgeräten zählen z. B. elektronische Tachymeter, elektronische Wellen- und Strömungsmessgeräte.

 

 

 

Nr. 2     Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten Beschäftigten gehören zu den Seeschleusendecksleuten.

 

 

 

Nr. 3     Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegtvor, wenn verschiedene  Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.

 

 

 

Nr. 4     Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der An- bau- und Anhängegeräte abgegolten.

 

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