TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.10 | Beschäftigte im Wasserbau in
den übrigen Ländern (gilt nicht für die Freie und Hansestadt Hamburg) |
Entgeltgruppen 8, 7, 6, 5, 4, 3, P | |
1. Bauaufseher. 3-03-10-08-01 2. Geprüfte Wasserbauwerkmeister mit entsprechender Tätigkeit. 3-03-10-08-02 3. Schachtmeister in der Wasserwirtschaft. 3-03-10-08-03
Entgeltgruppe 7
1. Brückenwärter,mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die die Aufsicht verantwortlich führen. 3-03-10-07-01
2. Seeschleusenmaschinisten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die selbständig Instandhaltungsarbeiten ausführen. 3-03-10-07-02
Entgeltgruppe 6
1. Baggerführer auf Raupenbaggern im Tidegebiet, die auch Reparaturen ausführen. 3-03-10-06-01
2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1, die folgende oder gleichwertige Arbeiten verrichten:
a) Anbringen von Berghölzern, Aufnahme von Peilprofilen, Bergungsarbeiten, Ein- und Ausdocken von Schiffen und schwimmenden Geräten, Einrichten von Wohn- und Aufenthaltsräumen auf Schiffen, Packwerksarbeiten, Reparaturen an den mechanischen Teilen der Schleusen- und Wehrverschlüsse, schwierige Instandsetzungen von Kraft- und Arbeitsmaschinen einschließlich der Stark- und Schwachstromanlagen, schwierige Reparaturen an Schiffen und schwimmenden Geräten, schwierige Taklerarbeiten, Verzimmern von Dalben und Leitwerken sowie
b) sonstige handwerkliche Arbeiten, die im allgemeinen nur aufgrund der besonderen, im Bereich der Wasserbauverwaltung erworbenen Erfahrungen geleistet werden können, sofern bei der Ausführung der Arbeiten an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Beschäftigten Anforderungen gestellt werden, die über das Maß dessen hinausgehen, das
von einem Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1 üblicherweise verlangt werden kann. 3-03-10-06-02
3. Brückenwärter an verkehrsreichen beweglichen Brücken mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. 3-03-10-06-03
4. Brückenwärter, Gruppenmaschinenführer mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einemeinschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
die selbständig Instandsetzungsarbeiten ausführen. 3-03-10-06-04
5. Brückenwärter,
die die Aufsicht verantwortlich führen. 3-03-10-06-05
6. Messgehilfen mit verwaltungseigener Prüfung auf Vermessungsschiffen oder Vermessungsbooten,
a) die funktechnische Ortungsaufgaben wahrzunehmen haben,
b) die hochwertige elektronische Messgeräte selbständig zu bedienen haben, wenn sie sich besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3-03-10-06-06
7. Schleusenbeschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren
als ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten, die für mehrere Schleusen zuständig sind. 3-03-10-06-07
8. Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt,
die schichtweise ständig Vertreter von Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 3-03-10-06-08
Entgeltgruppe 5
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildungin einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren als Schwenkschaufelfahrer,
die auch Reparaturen selbständigausführen. 3-03-10-05-01
2. Brückenwärter, Schleusenmaschinisten, Wasserbauarbeiter (Küstenschutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren. 3-03-10-05-02
3. Fahrer von Traktoren im Deichgebiet
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte sowie verschiedener Anhängegeräte (z. B. Kreiselmäher, Frontlader, Graswender, Hochdruck- presse, Hydrolader, Teekrechen), die vom Traktor aus bedient werden.
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 4) 3-03-10-05-03
4. Greifbaggerführer oder Gruppenmaschinenführer. 3-03-10-05-04
5. Schiffsmechaniker als Takler. 3-03-10-05-05
6. Schleusenbeschäftigte und Wehrbeschäftigte
mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
denen die Bedienung und Wartung von elektrischen und maschinellen Einrichtungen obliegt. 3-03-10-05-06
7. Seeschleusendecksleute mit seemännischer Ausbildung nach dreijähriger Fahrtzeit auf Fahrzeugen der Binnen- oder Seeschifffahrt. 3-03-10-05-07
Entgeltgruppe 4
1. Brückenwärter, Schwenkschaufelfahrer. 3-03-10-04-01
2. Schleusenbeschäftigte,
a) denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Schleuse obliegt,
b) die außer mit dem Verholen und Festmachen der Fahrzeuge bei der Schleusenbedienung eingesetzt sind,
c) die ständige Vertreter der Schleusenbeamten oder leitenden Schleusenbeschäftigten sind oder
d) denen die Leitung des Schleusendienstes obliegt. 3-03-10-04-02
3. Wehrbeschäftigte,
denen die Leitung des Betriebes auf einer kleinen verkehrsarmen Wehranlage obliegt. 3-03-10-04-03
Entgeltgruppe 3
Schleusenbeschäftigte, Wehrbeschäftigte und Wasserbauarbeiter (Küsten- schutz-, Landgewinnungs- und Streckenunterhaltungsarbeiter). 3-03-10-03-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Zu hochwertigen elektronischen Messgeräten zählen z. B. elektronische Tachymeter, elektronische Wellen- und Strömungsmessgeräte.
Nr. 2 Die bei den Seeschleusen als Leinenverfahrer bezeichneten Beschäftigten gehören zu den Seeschleusendecksleuten.
Nr. 3 Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegtvor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Nr. 4 Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der An- bau- und Anhängegeräte abgegolten.
|
|
1337233134 Links234 |