TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.11 | Beschäftigte im Weinbau |
Entgeltgruppen 5, 4, 3, P | |
1. Beschäftigte mit Facharbeiterbrief im Weinbau. 3-03-11-05-01
2. Beschäftigte mit gärtnerischem oder landwirtschaftlichem Facharbeiterbrief. 3-03-11-05-02
3. Beschäftigte bei der staatlichen Reblausbekämpfung
a) mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Weinbau mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren,
b) mit verwaltungseigener Prüfung in einem Ausbildungsberuf nach Buchstabe a,
c) mit Facharbeiterbrief im Weinbau. 3-03-11-05-03
4. Fahrer von Traktoren
bei regelmäßiger Verwendung verschiedener Anbaugeräte. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 3-03-11-05-04
Entgeltgruppe 4
1. Fahrer von Traktoren. 3-03-11-04-01 2. Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen (mit Ausnahme von einfachen Maschinen) führen und warten sowie kleinere Reparaturen selbständig ausführen. 3-03-11-04-02
Entgeltgruppe 3
1. Beschäftigte bei der staatlichen Reblausbekämpfung. 3-03-11-03-01
2. Rebarbeiter, die motorgetriebene Landmaschinen führen. 3-03-11-03-02 Protokollerklärungen
Nr. 1 Eine regelmäßige Verwendung verschiedener Anbaugeräte liegtvor, wenn verschiedene Anbaugeräte in ständiger Wiederkehr, jedoch nicht nur gelegentlich verwendet werden.
Nr. 2 Durch die Eingruppierung sind die Zuschläge nach § 29 MTArb - ausgenommen die Zuschläge nach Nr. A 20 Buchst. c) und d) sowie Nrn. A 25 bis 28 und A 82 TVZ zum MTL II - im Zusammenhang mit der Verwendung der Anbau- und Anhängegeräte abgegolten.
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