TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.15 | Beschäftigte in Höfen im Land Niedersachsen |
Entgeltgruppen 8, 6 | |
1. Elektroniker mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einemeinschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren, die elektronisch gesteuerte Krananlagen (Portaldrehwippkrane, Verladebrücken) unter Einbeziehung des eigentlichen Steuerteils warten und instand setzen. 3-03-15-08-01
2. Führer von großen Schwimmrammen. 3-03-15-08-02
3. Beschäftigte der Entgeltgruppen 5 Fallgruppen 1 und 2 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass schwierigste Wartungsarbeiten, Reparaturen und Justierungen an hydraulischen und pneumatischen Regelkreisen von Krananlagen unter Einbeziehung der angeschlossenen Geräte und Instrumente einschließlich aller Sicherungsorgane (z. B. pneumatisch gesteuerte Kran-Überlassungssicherungen) selbständig und verantwortlich auszuführen sind. 3-03-15-08-03
Entgeltgruppe 6
1. Hafenwärter mit nautischem Befähigungszeugnis mit Einschränkungen und dreijähriger Fahrtzeit. 3-03-15-06-01
2. Hafenwärter mit erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung als Schiffsbetriebsmechaniker (Matrose,Maschinist oder Motorenwärter) oder einem anderen einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und einer dreijährigen Fahrtzeit. 3-03-15-06-02
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