TV - L - Entgeltordnung |
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Teil III | Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten |
3 | Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche |
3.16 | Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin |
Entgeltgruppen 9, 8, 7, 6, P | |
Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen. (Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) 3-03-16-09-01
Entgeltgruppe 8
Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten, Bremsprüfgeräten oder Prüf- und Justiergeräten für Achsen und Fahrgestelle an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen. 3-03-16-08-01
Entgeltgruppe 7
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist. 3-03-16-07-01
2. Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach der Entgeltgruppe 5 Fall- gruppe 1 des Abschnitts 1,
denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist. 3-03-16-07-02
Entgeltgruppe 6
1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Sattler)als Kraftfahrzeugsattler oder (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,
die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung) 3-03-16-06-01
2. Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,
die hochwertige Arbeiten verrichten. (Hierzu Protokollerklärung) 3-03-16-06-02
Protokollerklärungen
Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z. B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezial ein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.
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