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TV - L - Entgeltordnung

Teil III Tätigkeitsmerkmale mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten
3 Besondere Tätigkeitsmerkmale für einzelne Bereiche
3.16 Beschäftigte in Kraftfahrzeugwerkstätten des Landes Berlin
Entgeltgruppen   9,   8,   7,   6,   P


Entgeltgruppe 9

 

Kraftfahrzeughandwerker mit Meisterbrief des Kraftfahrzeughandwerks, die verantwortlich Kraftfahrzeuge nach § 29 StVZO abnehmen.

(Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

3-03-16-09-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 8

 

Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1 des Abschnitts 1,

 

deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 7 heraushebt, dass sie hochqualifizierte Mess-, Prüf- und Justierarbeiten mit Messuhren, Spezialtestgeräten,  Bremsprüfgeräten  oder  Prüf-  und  Justiergeräten  für  Achsen  und Fahrgestelle an Feuerwehreinsatzfahrzeugen ausführen.

3-03-16-08-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe 7

 

1.         Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen  anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z.  B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,

 

denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten  übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.

3-03-16-07-01

 

2.         Kraftfahrzeugmechatroniker mit Ausbildung nach der Entgeltgruppe 5 Fall- gruppe 1 des Abschnitts 1,

 

denen die besonders schwierigen Ausstattungs-, Instandsetzungs- oder Prüf- arbeiten  übertragen werden,zu deren Erledigung vielseitiges,hochwertiges fachliches Können erforderlich ist.

3-03-16-07-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe 6

 

1.         Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen  anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren (z. B. Sattler)als Kraftfahrzeugsattler oder (z. B. Technische Modellbauer, Tischler) als Kraftfahrzeugschreiner,

 

die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-03-16-06-01

 

2.         Kraftfahrzeugmechatroniker, Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker, Fahrzeuglackierer  mit  Ausbildung  nach  Entgeltgruppe  5  Fallgruppe  1  des  Abschnitts 1,

 

die hochwertige Arbeiten verrichten.

(Hierzu Protokollerklärung)

3-03-16-06-02

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Protokollerklärungen

 

Im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals können Beschäftigte hochwertige Arbeiten verrichten z. B. bei der Herstellung oder Instandsetzung von Spezial ein- oder Spezialaufbauten oder beim Instandsetzen von Getrieben und Motoren.

 

 

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