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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
   
   
Vorbemerkungen

 

1.         (1) Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegerin“ umfasst auch die

Bezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“.

 

(2) Die Bezeichnung „Gesundheits- und Krankenpflegehelferin“ umfasst auch vergleichbare landesrechtlich geregelte Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.

 

 

 

2.         Die  Bezeichnungen  „Hebamme“  bzw.  Lehrhebamme“  umfassen  auch  die männlichen  Bezeichnungen „Entbindungspfleger“ bzw. „Lehrentbindungspfleger“.

 

 

 

3.         (1) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen bzw. Altenpflegerinnen ausüben,sind als Gesundheits-  und  Kinderkrankenpflegerinnen  bzw.  Altenpflegerinnen  eingruppiert.

 

(2) Gesundheits-  und  Kinderkrankenpflegerinnen,  die  Tätigkeiten  von  Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.

 

(3) Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben,sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert.

 

 

 

4.         Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilender Entgeltordnung gilt mit folgen- den Maßgaben:

 

a)         Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, zählen entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zurregelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten.

 

b)         1Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und  Kinderkrankenpflege,  Gesundheits-  und  Krankenpflegehilfe  und Entbindungspflege sowie Personen,die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, bleibenaußer Betracht. 2Für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden,gilt Satz 3 der Nr. 6 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung.

 

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5.         (1) 1Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die die Grund- und

Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei

 

a)         an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z. B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,

 

b)         Kranken  in  geschlossenen  oder  halb  geschlossenen  (Open-door- system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,

 

c)         Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,

 

d)         gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,

 

e)         Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,

 

f)          an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,

 

g)         Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,

ausüben, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage. 2Sie beträgt

 

-     90,00 Euro für Pflegepersonen, soweit sie nicht nach Abschnitt1 Unterabschnitt 7 oder 8 oder nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 5 eingruppiert sind,

 

-     46,02 Euro für Pflegepersonen, die nach Abschnitt 1 Unterabschnitt 7 oder

8 oder nach Abschnitt3 Unterabschnitt 5 eingruppiert sind.

3Die Zulage steht auch bei Erfüllung mehrerer Tatbestände nur einmal zu.

 

(2) 1Pflegepersonen der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, die zeitlich über- wiegend in  Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine  monatliche Zulage von 90,00 Euro. 2Die Zulage steht nicht neben einer Zulage nach Absatz 1 zu.

(3) 1Gesundheits- und Krankenpflegern bzw. Altenpflegern

 

-     der Entgeltgruppen KR 8a bis KR 9c sowie

 

-     der Entgeltgruppe KR 7a in Abschnitt1 Unterabschnitt 7 oder 8 oder Ab- schnitt 3 Unterabschnitt 5,

 

die als

 

-     Stationsleiter, Gruppenleiter, Stationspfleger oder

 

-     Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Altenpfleger in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen

 

eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 2, wenn alle ihnen durch  ausdrückliche  Anordnung  ständig  unterstellten  Pflegepersonen  Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 oder 2 haben. 2Die Zulage steht auch Gesundheits- und Krankenpflegern bzw. Altenpflegern zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter eines in Satz 1 genannten Anspruchs- berechtigten bestellt sind.

(4) 1Pflegepersonender Entgeltgruppen KR 3a bis KR 9c, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwer brandverletzten Patienten ausüben in Einheiten für schwer Brandverletzte, denen durch die Zentrale Anlaufstelle für die Vermittlung   von  Betten  für  Schwerbrandverletzte  in  der  Bundesrepublik Deutschland bei der  Einsatzzentrale/Rettungsleitstelle der Feuerwehr Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, erhalten eine Zulage gemäß Anlage F Abschnitt IV Nr. 1 für jede volle  Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit.

2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den  Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz;  Sockelbeträge,  Mindestbeträge  und  vergleichbare  nichtlineare Steigerungen bleibenunberücksichtigt. 3Eine nach Absatz 1, 2 oder 3 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.

 

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