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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen
1.1 Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen im Sinne von § 43
Entgeltgruppen   KR 12a,  11b,   11a,   10a,   9d,   9c,   9b

 

Vorbemerkungen

 

1.         1Leitende  Gesundheits-  und  Krankenpflegerinnen  sind  Gesundheits-  und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben.
2Dies setzt vor- aus,dass  ihnen gegenüber keine weitere Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin und keine  Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt sind.

 

 

2.         (1) 1Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage

 

 

in Entgeltgruppe

gemäß Anlage F Abschnitt IV

KR 12a

Nr. 2

KR 11b

Nr. 3

KR 11a

Nr. 4

KR 10a

Nr. 5

KR 9d

Nr. 6

KR 9c

Nr. 7

 

 

2Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den  Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz;  Sockelbeträge,  Mindestbeträge  und  vergleichbare  nichtlineare Steigerungen bleibenunberücksichtigt.

 

(2) 1DieZulage wird nur für die Zeiträume gezahlt,in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben. 2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.

 

 

 

Entgeltgruppe KR 12a

 

Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

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Entgeltgruppe KR 11b

 

1.         Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind. (keine Stufen 1, 2, 3 und 6)

4-01-01-11b01

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind. (keine Stufen 1, 2, 3 und 6)

4-01-01-11b02

 

 

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

1.         Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-11a01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-11a02

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Entgeltgruppe KR 10a

 

1.         Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-10a01

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-10a02

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Entgeltgruppe KR 9d

 

1.         Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw.

            Pflegebereichen,

in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-9d-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,

 

in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

 

in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-9d-02

 

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Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-9c-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind, in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen,

in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-01-9c-02

 

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

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