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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
1. | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen |
1.2 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen als Stations- oder Gruppenleiterinnen in Einrichtungen nach § 43 |
Entgeltgruppen KR 11a, 10a, 9d, 9c, 9b, 8a | |
Vorbemerkungen
1. 1Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt hat.
2. Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind, werden sie bei der Zahl der unterstellten Pflegekräfte berücksichtigt.
Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-02-11a01
Entgeltgruppe KR 10a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-02-10a01
Entgeltgruppe KR 9d
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-02-9d-01
Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-02-9c-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
als Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-02-9c-02
Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche
mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-02-9b-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
als Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-02-9b-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-02-9b-03
Entgeltgruppe KR 8a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen bestellt sind.
(keine Stufe 1)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-02-8a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufe 1)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-02-8a-02
Protokollerklärungen
1Unter Stationsleiterinnen sind Pflegepersonen zu verstehen,die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen.
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