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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen
1.2 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen als Stations- oder Gruppenleiterinnen in Einrichtungen nach § 43
Entgeltgruppen   KR 11a,  10a,   9d,   9c,   9b,   8a

 

Vorbemerkungen

 

1.         1Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt  hat.
2UnterGruppenleiterinnen sind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem  Pflegedienst einer Gruppe vorstehen.
3Es handeltsich um das sachliche Vorstehen.

 

 

 

2.         Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Beschäftigte unterstellt sind, werden sie bei der Zahl der unterstellten Pflegekräfte berücksichtigt.

 

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch  ausdrückliche  Anordnung  mehrere  Stationen,  Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche

 

mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-02-11a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch  ausdrückliche  Anordnung  mehrere  Stationen,  Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche

 

mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-02-10a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch  ausdrückliche  Anordnung  mehrere  Stationen,  Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche

 

mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-02-9d-01

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Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch  ausdrückliche  Anordnung  mehrere  Stationen,  Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche

 

mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-02-9c-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

als Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen,

 

denen  durch  ausdrückliche  Anordnung  mindestens  zwölf  Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-02-9c-02

 

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Entgeltgruppe KR 9b

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch  ausdrückliche  Anordnung  mehrere  Stationen,  Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche

 

mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-02-9b-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

als Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-02-9b-02

 

 

 

 

3.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen bestellt sind,

 

denen  durch  ausdrückliche  Anordnung  mindestens  zwölf  Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-02-9b-03

 

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Entgeltgruppe KR 8a

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen bestellt sind.

 

(keine Stufe 1)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-02-8a-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationsleiterinnen oder Gruppenleiterinnen bestellt sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.

 

(keine Stufe 1)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-02-8a-02

 

 

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Protokollerklärungen

 

1Unter Stationsleiterinnen sind Pflegepersonen zu verstehen,die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen.
2Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. 3In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im Allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.

 

 

 

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