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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen
1.3 Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege in Einrichtungen im Sinne von § 43
Entgeltgruppen   KR 11a, 10a,   9d,  9c,   9b,   P

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-03-11a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-03-10a01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig und

 

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-03-10a02

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger,  Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege und Stationspfleger tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-03-9d-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-03-9d-02

 

 

 

 

3.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig und

 

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-03-9d-03

 

Nachoben.png

 

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-03-9c-01

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe

 

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und

 

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-03-9c-02

 

 

Nachoben.png

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-03-9b-01

 

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe sind  Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe, die eine  Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerin leiten.

 

 

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