TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
1. | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen |
1.3 | Lehrkräfte für Gesundheits- und Krankenpflege in Einrichtungen im Sinne von § 43 |
Entgeltgruppen KR 11a, 10a, 9d, 9c, 9b, P | |
Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-03-11a01
Entgeltgruppe KR 10a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-03-10a01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 160 Lehrgangsteilnehmern tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-03-10a02
Entgeltgruppe KR 9d
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Lehrkräfte an Fortbildungsstätten für Leitende Gesundheits- und Krankenpfleger, Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege und Stationspfleger tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-03-9d-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-03-9d-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-03-9d-03
Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-03-9c-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege,
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreter von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-03-9c-02
Entgeltgruppe KR 9b
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
die als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulenfür Krankenpflegehilfe tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-03-9b-01
Protokollerklärungen
Leitende Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe sind Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen oder Schulen für Krankenpflegehilfe, die eine Krankenpflegeschule oder Schule für Krankenpflegehilfe allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt oder einer Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerin leiten.
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