TV - L - Entgeltordnung |
|
Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
1. | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen |
1.4 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die in Einrichtungen im Sinne von § 43 dem Operations- oder Anästhesiedienst, Dialyseeinheiten, Einrichtungen der Intensivmedizin, Milchküchen oder Frauenmilchsammelstellen oder zentralen Sterilisationsdiensten vorstehen |
Entgeltgruppen KR 10a, 9d, 9c, 9b, 9a, 8a, 7a, P | |
Entgeltgruppe KR 10a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 40 Pflegepersonen ständig unterstellt sind oder
b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-10a01
Entgeltgruppe KR 9d
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind oder
b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-9d-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens40 Pflegepersonen ständig unterstellt sind, oder
b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-9d-02
Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständigunterstellt sind oder
b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-9c-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens48 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-04-9c-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind, oder
b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-9c-03
Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnungmindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind oder
b) die in der Intensivpflege/-medizin einer Einheit für Intensivmedizin vor- stehen.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-9b-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens24 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-04-9b-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 36 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-04-9b-03
4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
a) die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständigunterstellt sind, oder
b) die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehenund
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-04-9b-04
Entgeltgruppe KR 9a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens acht Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-04-9a-01
Entgeltgruppe KR 8a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufe 1) 4-01-04-8a-01
Entgeltgruppe KR 7a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die in Kinderkrankenhäusern oder Kinderfachabteilungen der Milchküche oder der Frauenmilchsammelstelle vorstehen.
(keine Stufe 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 4-01-04-7a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen. (keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) 4-01-04-7a-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 36 Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(keine Stufe 1) 4-01-04-7a-03
Protokollerklärungen
Nr. 1 1Einheiten
für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und
Intensivüberwachung.
Nr. 2 Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass den vorstehenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen weitere Personen unterstellt sind.
|
|
1337233134 Links234 |