TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
1. | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen |
1.5 | Gesundheit- und Krankenpflegerinnen
in Einrichtungen im Sinne von § 43, denen Beschäftigte unterstellt sind |
Entgeltgruppen KR 9b, 9a, 7a, P | |
Entgeltgruppe KR 9b
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Blutzentralen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-05-9b-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9b-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 30 im Krankentransport- dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9b-03
Entgeltgruppe KR 9a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Beschäftigte ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Blutzentralen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung) 4-01-05-9a-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9a-03
4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens sechs Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9a-04
5. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9a-05
6. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn im Krankentransport- dienst tätige Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-05-9a-06
Entgeltgruppe KR 7a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf im Krankentransport- dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufe 1) 4-01-05-7a-01
Protokollerklärung
Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.
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