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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen
1.5 Gesundheit- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen im Sinne von § 43,
denen Beschäftigte unterstellt sind
Entgeltgruppen   KR 9b,   9a,   7a,   P

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Blutzentralen,

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-05-9b-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens20 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9b-02

 

 

 

 

3.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 30 im Krankentransport- dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9b-03

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9a

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur

Bedienung der Maschine herangezogen werden,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Beschäftigte ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9a-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Blutzentralen,

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung)

4-01-05-9a-02

 

 

 

 

3.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9a-03

 

 

 

 

4.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen

 

in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen,

 

denen durch  ausdrückliche  Anordnung  mindestens  sechs  Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9a-04

 

 

 

 

5.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen,

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9a-05

 

 

 

 

6.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn im Krankentransport- dienst tätige Pflegepersonen ständigunterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-05-9a-06

 

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Entgeltgruppe KR 7a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf im Krankentransport- dienst tätige Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufe 1)

4-01-05-7a-01

 

 

Protokollerklärung

 

Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.

 

 

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