TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
1. | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen |
1.6 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen in Einrichtungen im Sinne von § 43 |
Entgeltgruppen KR 9a, 8a, 7a, 4a, 3a, P | |
Entgeltgruppe KR 9a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst,
die im Operationsdienst als Operationskrankenpflegerinnen oder als Anästhesiekrankenpflegerinnen tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-01-06-9a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
a) mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/- medizin in Einheiten für Intensivmedizin,
b) mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie oder
c) mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung
mit entsprechender Tätigkeit.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1, 2 und 3) 4-01-06-9a-02
Entgeltgruppe KR 8a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die im Operationsdienst als Operationskrankenpfleger oder als Anästhesiekrankenpfleger tätig sind,
b) die in der großen Chirurgie für die fachgerechte Lagerung verantwortlich sind,
c) die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden,
d) die in Einheiten für Intensivmedizin tätig sind oder
e) die dem Arzt in erheblichem Umfang bei Herzkatheterisierungen, Dilatationen oder Angiografien unmittelbar assistieren.
(keine Stufe 1)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 4-01-06-8a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen
mit erfolgreich abgeschlossener Fortbildung in der Krankenhaushygiene mit entsprechender Tätigkeit,
die stationsübergreifend und verantwortlich eingesetzt sind. (keine Stufe 1) 4-01-06-8a-02
Entgeltgruppe KR 7a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit a) in Blutzentralen, b) in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen oder
c) in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie.
(keine Stufe 1) 4-01-06-7a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die in Dialyseeinheiten Kranke pflegen sowie die Geräte bedienen und überwachen,
b) die im EEG-Dienst tätig sind oder
c) die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen. (keine Stufe 1) 4-01-06-7a-02
3. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
a) die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, erfüllen oder
b) die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen.
(keine Stufe 1) 4-01-06-7a-03
4. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit. 4-01-06-7a-04
Entgeltgruppe KR 4a
1. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit a) im Anästhesiedienst, b) in Dialyseeinheiten,
c) in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie, d) in Gipsräumen,
e) in Einheiten für Intensivmedizin, f) an der Herz-Lungen-Maschine, g) im Operationsdienst oder h) in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen. 0(keine Stufe 1) (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 4-01-06-4a-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. 4-01-06-4a-02
Entgeltgruppe KR 3a
Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. 4-01-06-3a-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 Die Weiterbildung setzt voraus,dass mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung innerhalb eines Jahres und bei berufsbegleitender Ausbildung innerhalb von zwei Jahren vermittelt werden.
Nr. 2 Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
Nr. 3 1Einheiten
für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlung und
Intensivüberwachung.
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