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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
1. | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen |
1.7 | Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen, die nicht von § 43 erfasst sind, denen Beschäftigte unterstellt sind |
Entgeltgruppen KR 11a, 10a, 9d, 9c, 9b | |
Vorbemerkung
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 8a oder einer höheren Entgeltgruppe der Unterabschnitte 1 bis 6 eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der Unterabschnitt 7 ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.
Entgeltgruppe KR 11a
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 200 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-11a01
Entgeltgruppe KR 10a
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 100 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-10a01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 200 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-10a02
Entgeltgruppe KR 9d
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 50 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-9d-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 100 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-9d-02
Entgeltgruppe KR 9c
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 25 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-9c-01
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 50 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-9c-02
Entgeltgruppe KR 9b
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-01-07-9b-01
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