Gehaltde450x50.jpg

TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
1. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegehelferinnen sowie Pflegehelferinnen
1.7 Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Einrichtungen, die nicht von § 43 erfasst sind,
denen Beschäftigte unterstellt sind
Entgeltgruppen   KR 11a,   10a,   9d,   9c,   9b

 

Vorbemerkung

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 8a oder einer höheren Entgeltgruppe der Unterabschnitte 1 bis 6  eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der Unterabschnitt 7 ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.

 

 

 

Entgeltgruppe KR 11a

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 200 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-11a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 100 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-10a01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 200 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-10a02

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 50 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-9d-01

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 100 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-9d-02

 

Nachoben.png

 

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 25 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-9c-01

 

 

 

 

2.         Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bestellt sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 50 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-9c-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

 

denen  durch  ausdrückliche  Anordnung  mindestens  zehn  Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-01-07-9b-01

Nachoben.png

 

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz