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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
2. Hebammen in Einrichtungen im Sinne von § 43
2.1 Leitende Hebammen
Entgeltgruppen   KR 10a,   9d,   9c,   9b

 

2.1       Leitende Hebammen

 

Vorbemerkungen

1.         1Leitende Hebammen sind Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den

Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben.

2Dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Hebamme und keine Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.

 

2.         (1) Leitende Hebammen,die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage

 

 

in Entgeltgruppe

gemäß Anlage F Abschnitt IV

KR 10a

Nr. 5

KR 9d

Nr. 6

KR 9c

Nr. 7

 

(2) 1Die Zulage wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben.
2Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3) zu berücksichtigen.
3Die Zulage verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien  für  die  jeweilige  Entgeltgruppe  festgelegten  Vomhundertsatz; Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare  nichtlineare  Steigerungen bleiben unberücksichtigt.

 

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

Leitende Hebammen

 

in Frauenkliniken mit Hebammenschule,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 150 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-01-10a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1.         Leitende Hebammen

 

in Frauenkliniken mit Hebammenschule,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 75 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-01-9d-01

 

 

2.         Hebammen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule bestellt sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 150 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-01-9d-02

 

Nachoben.png

 

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Leitende Hebammen

 

in Frauenkliniken mit Hebammenschule.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-01-9c-01

 

 

 

2.         Hebammen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule bestellt sind,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens75 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-01-9c-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Hebammen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-01-9b-01

Nachoben.png

 

 

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