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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst | ||||||||
2. | Hebammen in Einrichtungen im Sinne von § 43 | ||||||||
2.1 | Leitende Hebammen | ||||||||
Entgeltgruppen KR 10a, 9d, 9c, 9b | |||||||||
2.1 Leitende Hebammen
Vorbemerkungen 1. 1Leitende Hebammen sind Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben. 2Dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Hebamme und keine Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
2. (1) Leitende Hebammen,die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhaltenfür die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage
(2) 1Die Zulage wird nur für die Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben.
Entgeltgruppe KR 10a
Leitende Hebammen
in Frauenkliniken mit Hebammenschule,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 150 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-01-10a01
Entgeltgruppe KR 9d
1. Leitende Hebammen
in Frauenkliniken mit Hebammenschule,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 75 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-01-9d-01
2. Hebammen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens 150 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-01-9d-02
Entgeltgruppe KR 9c
1. Leitende Hebammen
in Frauenkliniken mit Hebammenschule.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-01-9c-01
2. Hebammen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens75 Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-01-9c-02
Entgeltgruppe KR 9b
Hebammen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-01-9b-01
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