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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
2. Hebammen in Einrichtungen im Sinne von § 43
2.2 Lehrkräfte für Hebammen
Entgeltgruppen   KR 9d,   9c,   9b,   P

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

Hebammen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrhebammen,

 

die als Erste Lehrhebamme an Hebammenschulen

 

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4-02-02-9d-01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Hebammen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrhebammen,

 

die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-02-02-9c-01

 

 

 

 

2.         Hebammen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrhebammen,

 

die als Lehrkräfte an Hebammenschulen

 

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und

 

durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4-02-02-9c-02

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Entgeltgruppe KR 9b

 

Hebammen,

 

die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-02-02-9b-01

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1     (1) Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens  je   45 Unterrichtsminuten  theoretischer  Unterricht  innerhalb  von

18 Monaten vermittelt werden.

 

(2) Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und  Krankenpflege gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen.

 

 

 

Nr. 2     Erste Lehrhebammen sind Lehrhebammen,die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).

 

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