TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
2. | Hebammen in Einrichtungen im Sinne von § 43 |
2.2 | Lehrkräfte für Hebammen |
Entgeltgruppen KR 9d, 9c, 9b, P | |
Entgeltgruppe KR 9d
Hebammen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen,
die als Erste Lehrhebamme an Hebammenschulen
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 4-02-02-9d-01
Entgeltgruppe KR 9c
1. Hebammen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen,
die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-02-02-9c-01
2. Hebammen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen,
die als Lehrkräfte an Hebammenschulen
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 4-02-02-9c-02
Entgeltgruppe KR 9b
Hebammen,
die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-02-02-9b-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 (1) Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von 18 Monaten vermittelt werden.
(2) Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen.
Nr. 2 Erste Lehrhebammen sind Lehrhebammen,die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten (§ 6 Absatz 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).
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