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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
3. Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen
3.1 Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen im Sinne von § 43
Entgeltgruppen   KR 10a,   9d,   9c,   9b

 

Vorbemerkung

 

1Leitende Altenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst der Einrichtung haben.2Dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Altenpflegerin und keine Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerin weisungsbefugt sind.

 

 

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen,

in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-01-10a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1.         Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen,

in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-01-9d-01

 

 

 

 

2.         Altenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Altenpflegerinnen bestellt sind, in Einrichtungen,

in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-01-9d-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Leitende Altenpflegerinnen.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-01-9c-01

 

 

2.         Altenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Altenpflegerinnen bestellt sind, in Einrichtungen,

in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-01-9c-02

 

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Entgeltgruppe KR 9b

 

Altenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden

Altenpflegerinnen bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-01-9b-01

 

 

 

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