TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
3. | Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen |
3.2 | Lehrkräfte für Altenpflege in Einrichtungen im Sinne von § 43 |
Entgeltgruppen KR 10a, 9d, 9c, 9b, P | |
Entgeltgruppe KR 10a
Altenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,
die als Leitende Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege
mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 4-03-02-10a01
Entgeltgruppe KR 9d
1. Altenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,
die als Leitende Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) 4-03-02-9d-01
2. Altenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,
die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege
mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-03-02-9d-02
Entgeltgruppe KR 9c
1. Altenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,
die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-03-02-9c-01
2. Altenpflegerinnen
mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,
die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege
mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und
durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Lehrkräften bestellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4-03-02-9c-02
Entgeltgruppe KR 9b
Altenpflegerinnen,
die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege tätig sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-03-02-9b-01
Protokollerklärungen
Nr. 1 (1) Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht innerhalb von 18 Monaten vermittelt werden.
(2) Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und Krankenpflege gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege.
Nr. 2 Leitende Lehrkräfte in der Altenpflege sind Lehrkräfte in der Altenpflege, die eine Schule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.
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