Gehaltde450x50.jpg

TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
3. Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen
3.2 Lehrkräfte für Altenpflege in Einrichtungen im Sinne von § 43
Entgeltgruppen   KR 10a,   9d,   9c,   9b,   P

 

Entgeltgruppe KR 10a

 

Altenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege

 

mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 2 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 3 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4-03-02-10a01

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9d

 

1.         Altenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,

 

die als Leitende Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege

 

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2)

4-03-02-9d-01

 

 

 

 

2.         Altenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege

 

mit durchschnittlich mindestens 80 Lehrgangsteilnehmern tätig und

 

durch ausdrückliche Anordnung  als  ständige  Vertreterinnen von Leitenden

Lehrkräften bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 4 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 2 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-03-02-9d-02

 

Nachoben.png

 

 

Entgeltgruppe KR 9c

 

1.         Altenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-03-02-9c-01

 

 

 

 

2.         Altenpflegerinnen

 

mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an

Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege

 

mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig und

 

durch ausdrückliche Anordnung  als  ständige  Vertreterinnen von Leitenden

Lehrkräften bestellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

 

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

4-03-02-9c-02

 

 

 

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Altenpflegerinnen,

 

die als Lehrkräfte an Schulen für Altenpflege tätig sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-02-9b-01

Nachoben.png

 

 

 

Protokollerklärungen

 

Nr. 1     (1) Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens  je   45 Unterrichtsminuten  theoretischer  Unterricht  innerhalb  von

18 Monaten vermittelt werden.

 

(2) Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Gesundheits- und  Krankenpflege gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrkräfte in der Altenpflege.

 

 

 

Nr. 2     Leitende Lehrkräfte in der Altenpflege sind Lehrkräfte in der Altenpflege, die eine Schule für Altenpflege allein oder als Mitglied der Schulleitung leiten.

 

 

1337233134 Links234

 

 

Datenschutz