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TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
3. | Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen |
3.3 | Altenpflegerinnen als Stationspflegerinnen in Einrichtungen im Sinne von § 43 |
Entgeltgruppen KR 9c, 9b, 8a, 7a | |
Vorbemerkung
1Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station/Abteilung vorstehen.2Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
Entgeltgruppe KR 9c
Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-03-03-9c-01
Entgeltgruppe KR 9b
1. Altenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind, und denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-03-03-9b-01
2. Altenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zwölf Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-03-03-9b-02
Entgeltgruppe KR 8a
Altenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens fünf Pflegepersonen ständigunterstellt sind.
(keine Stufe 1) 4-03-03-8a-01
Entgeltgruppe KR 7a
Altenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind. (keine Stufe 1, Stufe 3 nach 1 Jahr in Stufe 2) 4-03-03-7a-01
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