TV - L - Entgeltordnung |
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Teil IV | Beschäftigte im Pflegedienst |
3. | Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen |
3.5 | Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen in Einrichtungen, die nicht von § 43 erfasst sind |
Entgeltgruppen KR 9b, 8a, 7a, 4a, 3a | |
Vorbemerkung
Altenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe KR 8a oder einer höheren Entgeltgruppe der Unterabschnitte 1 bis 4 eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit aus- üben und der Unterabschnitt 5 ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.
Entgeltgruppe KR 9b
Altenpflegerinnen,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6) 4-03-05-9b-01
Entgeltgruppe KR 8a
Altenpflegerinnen,
die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Altenpflegern bestellt sind,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens zehn Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufe 1) 4-03-05-8a-01
Entgeltgruppe KR 7a
1. Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit. 4-03-05-7a-01
2. Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung,
denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.
(keine Stufe 6) 4-03-05-7a-02
Entgeltgruppe KR 4a
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit. 4-03-05-4a-01
Entgeltgruppe KR 3a
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit. 4-03-05-3a-01
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