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TV - L - Entgeltordnung

Teil IV Beschäftigte im Pflegedienst
3. Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen
3.5 Altenpflegerinnen und Altenpflegehelferinnen in Einrichtungen, die nicht von § 43 erfasst sind
Entgeltgruppen   KR  9b,   8a,   7a,   4a,   3a

 

Vorbemerkung

 

Altenpflegerinnen  sind  nach  den  Tätigkeitsmerkmalen  der  Entgeltgruppe KR 8a oder einer höheren Entgeltgruppe der Unterabschnitte 1 bis 4 eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit aus- üben und der Unterabschnitt 5 ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält.

 

 

Entgeltgruppe KR 9b

 

Altenpflegerinnen,

 

denen  durch  ausdrückliche  Anordnung  mindestens  zehn  Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufen 1 und 2, Stufe 4 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4, keine Stufe 6)

4-03-05-9b-01

 

 

 

Entgeltgruppe KR 8a

 

Altenpflegerinnen,

 

die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Altenpflegern bestellt sind,

 

denen  durch  ausdrückliche  Anordnung  mindestens  zehn  Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufe 1)

4-03-05-8a-01

 

 

 

Entgeltgruppe KR 7a

 

1.         Altenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit.

4-03-05-7a-01

 

 

 

2.         Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung,

 

denen durch ausdrückliche Anordnung mindestens vier Pflegepersonen ständig unterstellt sind.

 

(keine Stufe 6)

4-03-05-7a-02

 

 

 

Entgeltgruppe KR 4a

 

Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit.

4-03-05-4a-01

 

 

 

Entgeltgruppe KR 3a

 

Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit.

4-03-05-3a-01

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