Anlage zu § 8 Abs. 6 Buchstabe e Satz1
in der Fassung des § 42 Nr. 6 und des § 43 Nr. 5
(Bereitschaftsdienstentgelt)
Übergangsvorschrift zur Anwendung der Anlage E zum TV-L
Bis zu einer Neuvereinbarung der Anlage E zum TV-L richtet sich für die Höhe der
Bereitschaftsdienstentgelte die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen nach den
Anlagen 1 a und 1 b zum BAT / BAT-O beziehungsweise zu den Lohngruppen
nach den Lohngruppenverzeichnissen zum MTArb / MTArb-O
in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.